Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einfache Druckbehälter-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 388/1994Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Zugelassene Stelle
§ 7.Paragraph 7,
Zugelassene Stellen im Sinne dieser Verordnung sind solche, die von einem EWR-Vertragsstaat zur Durchführung der Bescheinigungsverfahren gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b sowie der EG-Überwachung gemäß den §§ 12 bis 14 zugelassen und der für sie jeweils zuständigen europäischen Behörde genannt worden sind. Zugelassene Stellen im Sinne dieser Verordnung sind solche, die von einem EWR-Vertragsstaat zur Durchführung der Bescheinigungsverfahren gemäß Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, sowie der EG-Überwachung gemäß den Paragraphen 12 bis 14 zugelassen und der für sie jeweils zuständigen europäischen Behörde genannt worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016
Dokumentnummer
NOR12155117
Alte Dokumentnummer
N9199436062J