Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einfache Druckbehälter-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 388/1994Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Prüfung der Angemessenheit
§ 9.Paragraph 9,
Der Hersteller oder sein in einem EWR-Vertragsstaat niedergelassener Bevollmächtigter hat einer zugelassenen Stelle die technischen Bauunterlagen gemäß Anhang II Z 3 vorzulegen. Diese sind von der zugelassen Stelle hinsichtlich ihrer Vollständigkeit und der Erfüllung der Bestimmungen der entsprechenden im § 4 Abs. 2 Z 1 angeführten harmonisierten Norm zu überprüfen und gegebenenfalls ist eine Angemessenheitsbescheinigung auszustellen. Der Hersteller oder sein in einem EWR-Vertragsstaat niedergelassener Bevollmächtigter hat einer zugelassenen Stelle die technischen Bauunterlagen gemäß Anhang römisch zwei Ziffer 3, vorzulegen. Diese sind von der zugelassen Stelle hinsichtlich ihrer Vollständigkeit und der Erfüllung der Bestimmungen der entsprechenden im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, angeführten harmonisierten Norm zu überprüfen und gegebenenfalls ist eine Angemessenheitsbescheinigung auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016
Dokumentnummer
NOR12155119
Alte Dokumentnummer
N9199436064J