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§ 4 ÖAeCVO

Fassungen
26.05.1994 bis 19.01.2006 — BGBl. Nr. 394/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute20.01.2006 § → § BGBl. II Nr. 12/2006
§ 426.05.199419.01.2006 BGBl. Nr. 394/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

26.05.1994BGBl. Nr. 394/1994

Außerkrafttretensdatum

19.01.2006danach: BGBl. II Nr. 12/2006

Abkürzung

ÖAeCVO

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Aufsicht

Paragraph 4, (1) Der Österreichische Aero Club unterliegt bei der Besorgung der gemäß Paragraph eins, übertragenen Angelegenheiten der Aufsicht des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. Dieser kann die Austro Control GmbH zur Unterstützung bei der Ausübung der Aufsicht heranziehen.

  1. Absatz 2,In den auf Grund dieser Verordnung übertragenen Angelegenheiten kann in begründeten Fällen eine Beschwerde an das Präsidium des Österreichischen Aero Clubs erhoben werden. Dieses hat innerhalb von sechs Wochen die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung des behaupteten Mißstandes zu setzen.
  2. Absatz 3,Wenn eine Beschwerde gemäß Absatz 2, ohne Erfolg geblieben ist, kann eine Aufsichtsbeschwerde an den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr erhoben werden.

Gesetzesnummer

10012400

Dokumentnummer

NOR12155137

alte Dokumentnummer

N9199436090J