Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 457/1994Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
95/06 Ziviltechniker
Text
Stimmenzählung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Wahlkommission hat hierauf die Wahlurnen zu entleeren und für jeden Wahlkörper gesondert festzustellen:
die Zahl der den Wahlurnen entnommenen Wahlkuverts,
die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler.
(2)Absatz 2,Sodann hat die Wahlkommission die den Wahlurnen entnommenen Wahlkuverts zu öffnen, die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen und für jeden Wahlkörper gesondert festzustellen:
die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen,
die Summe der gültigen Stimmen,
die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden gültigen Stimmen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2019
Dokumentnummer
NOR12155259
Alte Dokumentnummer
N9199437974J