Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
24.06.1994 bis 30.06.2019 — BGBl. Nr. 457/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1501.07.201926.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 29/2019 · aufgehoben
§ 1524.06.199430.06.2019 BGBl. Nr. 457/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

24.06.1994BGBl. Nr. 457/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019danach: BGBl. I Nr. 29/2019

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Niederschrift

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Wahlkommission hat das Ergebnis des Abstimmungsverfahrens, des Ermittlungsverfahrens sowie das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift ist in der jeweiligen Länderkammer für die Zeit von mindestens fünf Jahren aufzubewahren.
  2. Absatz 2,Die Niederschrift hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Namen der anwesenden Mitglieder der Wahlkommission,
    2. Ziffer 2
      die Namen der allenfalls anwesenden Vertrauensleute der Wählergruppen,
    3. Ziffer 3
      die Beschlüsse der Wahlkommission,
    4. Ziffer 4
      die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallende Stimmenanzahl und die Namen der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder.
  3. Absatz 3,Der Niederschrift sind gesondert für jeden Wahlkörper anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      die Wählerliste und das Abstimmungsverzeichnis,
    2. Ziffer 2
      die gültigen Stimmzettel, geordnet nach den Wahlvorschlägen, und die ungültigen Stimmzettel
    3. Ziffer 3
      die zur Übersendung der Wahlkuverts verwendeten Briefumschläge.
  4. Absatz 4,Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterschreiben. Verweigert ein Mitglied der Wahlkommission die Unterschrift, ist der Grund dafür anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2019

Gesetzesnummer

10012410

Dokumentnummer

NOR12155261

Alte Dokumentnummer

N9199437976J