Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 457/1994Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
95/06 Ziviltechniker
Text
Niederschrift
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Wahlkommission hat das Ergebnis des Abstimmungsverfahrens, des Ermittlungsverfahrens sowie das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift ist in der jeweiligen Länderkammer für die Zeit von mindestens fünf Jahren aufzubewahren.
(2)Absatz 2,Die Niederschrift hat zu enthalten:
die Namen der anwesenden Mitglieder der Wahlkommission,
die Namen der allenfalls anwesenden Vertrauensleute der Wählergruppen,
die Beschlüsse der Wahlkommission,
die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallende Stimmenanzahl und die Namen der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder.
(3)Absatz 3,Der Niederschrift sind gesondert für jeden Wahlkörper anzuschließen:
die Wählerliste und das Abstimmungsverzeichnis,
die gültigen Stimmzettel, geordnet nach den Wahlvorschlägen, und die ungültigen Stimmzettel
die zur Übersendung der Wahlkuverts verwendeten Briefumschläge.
(4)Absatz 4,Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterschreiben. Verweigert ein Mitglied der Wahlkommission die Unterschrift, ist der Grund dafür anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2019
Dokumentnummer
NOR12155261
Alte Dokumentnummer
N9199437976J