Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 457/1994Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
95/06 Ziviltechniker
Text
Verlautbarung des Wahlergebnisses
§ 17.Paragraph 17,
Die Wahlkommission hat die Gewählten unverzüglich zu verständigen und die Namen der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder in den Kammernachrichten zu verlautbaren. Gleiches gilt beim Nachrücken eines Ersatzmitgliedes.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2019
Dokumentnummer
NOR12155263
Alte Dokumentnummer
N9199437978J