Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
24.06.1994 bis 30.06.2019 — BGBl. Nr. 457/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2401.07.201926.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 29/2019 · aufgehoben
§ 2424.06.199430.06.2019 BGBl. Nr. 457/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

24.06.1994BGBl. Nr. 457/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019danach: BGBl. I Nr. 29/2019

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

7. Abschnitt

Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Bundeskammer

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Der Wahlkommissär der Bundeskammer hat den Kammertag, und zwar mindestens zwei Wochen vor dem Wahltermin, zur Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Bundeskammer einzuladen. Der Wahlkommissär hat die Wahl zu leiten.
  2. Absatz 2,Der Präsident und der Vizepräsident werden in getrennten Wahlgängen in geheimer, schriftlicher Abstimmung gewählt. Der Präsident wird aus den Reihen der Mitglieder des Kammertages gewählt, der Vizepräsident aus den Reihen jener Mitglieder des Kammertages die auch dem Kammervorstand angehören. Wahlvorschläge für die Wahl des Präsidenten sind schriftlich spätestens eine Woche vor der Wahl, beim Wahlkommissär einzubringen und bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Kammertages. Wahlvorschläge für die Wahl des Vizepräsidenten sind in der Sitzung einzubringen und bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Kammertages.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 3 bis 5 finden Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2019

Gesetzesnummer

10012410

Dokumentnummer

NOR12155270

Alte Dokumentnummer

N9199437985J