Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 457/1994Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
95/06 Ziviltechniker
Text
7. Abschnitt
Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Bundeskammer
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Der Wahlkommissär der Bundeskammer hat den Kammertag, und zwar mindestens zwei Wochen vor dem Wahltermin, zur Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Bundeskammer einzuladen. Der Wahlkommissär hat die Wahl zu leiten.
(2)Absatz 2,Der Präsident und der Vizepräsident werden in getrennten Wahlgängen in geheimer, schriftlicher Abstimmung gewählt. Der Präsident wird aus den Reihen der Mitglieder des Kammertages gewählt, der Vizepräsident aus den Reihen jener Mitglieder des Kammertages die auch dem Kammervorstand angehören. Wahlvorschläge für die Wahl des Präsidenten sind schriftlich spätestens eine Woche vor der Wahl, beim Wahlkommissär einzubringen und bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Kammertages. Wahlvorschläge für die Wahl des Vizepräsidenten sind in der Sitzung einzubringen und bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Kammertages.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 20 Abs. 3 bis 5 finden Anwendung.Die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 3 bis 5 finden Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2019
Dokumentnummer
NOR12155270
Alte Dokumentnummer
N9199437985J