Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 457/1994Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
95/06 Ziviltechniker
Text
8. Abschnitt
Wahl der Beisitzer der Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Der Wahlkommissär der Bundeskammer hat den Kammertag, und zwar mindestens zwei Wochen vor dem Wahltermin, zur Wahl der Beisitzer der Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten einzuladen. Der Wahlkommissär hat die Wahl zu leiten.
(2)Absatz 2,Die Beisitzer werden in getrennten Wahlgängen in geheimer, schriftlicher Abstimmung aus den Reihen der aktiv wahlberechtigten Mitglieder der Länderkammern, die ihre Befugnis ausüben und nicht Mitglied eines Disziplinarausschusses sind, gewählt. Wahlvorschläge sind in der Sitzung zu erstatten.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 20 Abs. 3 bis 5 finden Anwendung.Die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 3 bis 5 finden Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2019
Dokumentnummer
NOR12155271
Alte Dokumentnummer
N9199437986J