Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ingenieurgesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 461/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 512/1994Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
95/08 Sonstiges Technik
Text
§ 20. Wer die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur'' oder „Diplom-HLFL-Ingenieur'' führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder so führt, daß damit die Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades vorgetäuscht wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen. Paragraph 20, Wer die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur'' oder „Diplom-HLFL-Ingenieur'' führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder so führt, daß damit die Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades vorgetäuscht wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.
Dokumentnummer
NOR12155345
Alte Dokumentnummer
N9199438845J