Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßenverkehrsordnung 1960
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 94bParagraph 94 b
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 94b.Paragraph 94 b,
Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde
(1)Absatz eins,Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder der Bundespolizeibehörde ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde
für die Verkehrspolizei, das ist die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften und die unmittelbare Regelung des Verkehrs durch Arm- oder Lichtzeichen, nicht jedoch für die Verkehrspolizei auf der Autobahn,
für die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden,
für die Entfernung von Hindernissen (§ 89a) mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen nach § 89a Abs. 7a,für die Entfernung von Hindernissen (Paragraph 89 a,) mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 89 a, Absatz 7 a,,
für Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände, unbeschadet des Rechtes des Straßenerhalters nach § 98 Abs. 3,für Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände, unbeschadet des Rechtes des Straßenerhalters nach Paragraph 98, Absatz 3,,
für die Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen nach § 96 Abs. 7,für die Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen nach Paragraph 96, Absatz 7,,
für die Sicherung des Schulweges (§§ 29a und 97a),für die Sicherung des Schulweges (Paragraphen 29 a und 97 a),
für die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Durchführung des Verkehrsunterrichtes (§ 101).für die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Durchführung des Verkehrsunterrichtes (Paragraph 101,).
(2)Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörde ist ferner Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes für Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde haben
für die Ausstellung eines Gehbehindertenausweises nach § 29b Abs. 4 undfür die Ausstellung eines Gehbehindertenausweises nach Paragraph 29 b, Absatz 4, und
für die Erteilung einer Bewilligung sowie die Ausstellung eines Radfahrausweises nach § 65 Abs. 2.für die Erteilung einer Bewilligung sowie die Ausstellung eines Radfahrausweises nach Paragraph 65, Absatz 2,
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12155437
Alte Dokumentnummer
N9199439358J