Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ziviltechnikerprüfung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 750/1994Bundesgesetzblatt Nr. 750 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
95/06 Ziviltechniker
Text
§ 5.Paragraph 5,
Auf dem Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit dem die Zulassung zur Prüfung verfügt wurde, ist zu vermerken, ob der Prüfungswerber für befähigt oder nicht für befähigt erkannt wurde. Außerdem ist ihm darüber ein Prüfungszeugnis auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2019
Dokumentnummer
NOR12155488
alte Dokumentnummer
N9199440686J