Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
15.09.1994 bis 12.07.2010 — BGBl. Nr. 751/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 413.07.201019.04.2016 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 30/2016
§ 415.09.199412.07.2010 BGBl. Nr. 751/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 751 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

15.09.1994BGBl. Nr. 751/1994

Außerkrafttretensdatum

12.07.2010

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Aufschriften

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,An Waagen, deren EG-Konformität festgestellt wurde, sind die nach den Eichvorschriften und den Anhängen dieser Verordnung erforderlichen Angaben anzubringen.
  2. Absatz 2,Die CE-Kennzeichnung darf nur an Waagen angebracht werden, die dieser Verordnung entsprechen und besteht aus dem CE-Zeichen, gefolgt von den beiden letzten Stellen der Jahreszahl, die das Jahr ihrer Anbringung angibt. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen gleich hoch sein und eine Mindesthöhe von 5 mm aufweisen.
  3. Absatz 3,Das CE-Zeichen besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte

Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen des CE-Zeichens eingehalten werden.

  1. Absatz 4,An den Waagen dürfen keine Zeichen angebracht werden, die mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden können oder die Sichtbarkeit und Lesbarkeit beeinträchtigen.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

10012429

Dokumentnummer

NOR12155495

Alte Dokumentnummer

N9199440694J