Rechtstracker.at

§ 10 MEG

Fassungen
20.08.1994 bis 24.05.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1020.08.199424.05.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2002
§ 1014.04.197314.04.1973 aufgehoben durch BGBl. Nr. 174/1973

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maß- und Eichgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

20.08.1994

Außerkrafttretensdatum

24.05.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2002

Abkürzung

MEG

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Beglaubigung von Meßgeräten

Paragraph 10, (1) Bei folgenden Meßgerätearten kann die innerstaatliche Eichung durch eine von einer staatlich akkreditierten Beglaubigungsstelle vorgenommene Beglaubigung ersetzt werden:

  1. Ziffer eins
    Mengenmeßgeräte für Gas;
  2. Ziffer 2
    Mengenmeßgeräte für Wasser;
  3. Ziffer 3
    Mengenmeßgeräte für kalorische Energie (Wärmezähler);
  4. Ziffer 4
    Elektrizitätszähler ohne und mit Zusatzeinrichtungen oder Tarifeinrichtungen sowie elektrische Tarifgeräte in Verbindung mit Elektrizitätszählern.
  1. Absatz 2,Jede physische oder juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, die sich mit dem meßtechnischen Beurteilen von Meßgeräten nach Absatz eins, befaßt, kann vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als staatlich akkreditierte Beglaubigungsstelle zugelassen werden.
  2. Absatz 3,Der Beglaubigung hat eine meßtechnische Prüfung voranzugehen, bei der die Einhaltung der Bestimmungen über die Zulassung zur Eichung und die Übereinstimmung mit den Eichvorschriften geprüft wird. Meßgeräte dürfen nur dann beglaubigt werden, wenn sie eichfähig sind und den Anforderungen der Zulassung genügen.
  3. Absatz 4,Die Beglaubigung geschieht durch Anbringung der Beglaubigungszeichen. Meßgeräte, deren Art oder Bauart zur EG-Ersteichung zugelassen sind und die Bestimmungen der entsprechenden EG-Richtlinien erfüllen, können bei der ersten Beglaubigung durch staatlich akkreditierte Beglaubigungsstellen anstatt mit dem Zeichen der Beglaubigung mit dem Zeichen für die EG-Ersteichung beglaubigt werden, wenn dies im Akkreditierungsumfang enthalten ist.
  4. Absatz 5,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen durch Verordnung festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Rechte und Pflichten von Beglaubigungsstellen;
    2. Ziffer 2
      die Anforderungen an Beglaubigungsstellen, insbesondere hinsichtlich Personal und Ausstattung;
    3. Ziffer 3
      die Überwachung und Kontrolle von Beglaubigungsstellen;
    4. Ziffer 4
      die Zeichen der Beglaubigungsstellen;
    5. Ziffer 5
      die Haftung für die Tätigkeit der Beglaubigungsstellen;
    6. Ziffer 6
      die Meßgeräte für die in Paragraph 10, Absatz eins, genannten Meßgerätearten.
  5. Absatz 6,Soweit dieses Bundesgesetz oder die Verordnung nach Absatz 5, nicht besondere Regelungen enthalten, sind die Bestimmungen des Paragraph 7, sowie der Abschnitte römisch zwei bis römisch sechs des Akkreditierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, anzuwenden.
  6. Absatz 7,Als beglaubigt dürfen Meßgeräte nur dann bezeichnet werden, wenn sie von Stellen nach Absatz 2, beglaubigt wurden.

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR12155532

alte Dokumentnummer

N9199440789J