Rechtstracker.at

§ 62a MEG

Fassungen
20.08.1994 bis 13.01.2015 — BGBl. Nr. 636/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 62a heute14.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 10/2015
§ 62a20.08.199413.01.2015 BGBl. Nr. 636/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maß- und Eichgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62 a

Inkrafttretensdatum

20.08.1994BGBl. Nr. 636/1994

Außerkrafttretensdatum

13.01.2015danach: BGBl. I Nr. 10/2015

Abkürzung

MEG

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Abschnitt 6

Öffentliche Wägeanstalten

Paragraph 62 a,

  1. Absatz eins,Als öffentliche Wägeanstalten werden solche Rechtsträger bezeichnet, welche zu Abwägungen von Erzeugnissen und der Ausstellung von Bescheinigungen über das Wägeergebnis von der Eichbehörde durch Bescheid ermächtigt worden sind.
  2. Absatz 2,Von öffentlichen Wägeanstalten ausgestellte Bescheinigungen sind öffentliche Urkunden.
  3. Absatz 3,Durch Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Öffentlichkeit im Hinblick auf die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Meßergebnisse festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die meßtechnischen Anforderungen an Waagen in öffentlichen Wägeanstalten;
    2. Ziffer 2
      der Inhalt sowie die Art und Weise der Aufzeichnungen der Wägeergebnisse; diese Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren;
    3. Ziffer 3
      die Form der Wägebescheinigung;
    4. Ziffer 4
      die Anforderungen an Wäger in öffentlichen Wägeanstalten.
  4. Absatz 4,Werden die Anforderungen an öffentliche Wägeanstalten nicht erfüllt, dürfen öffentliche Wägungen nicht durchgeführt werden. Kann der erforderliche Zustand in angemessener Frist nicht hergestellt werden, so ist die Ermächtigung zu entziehen.
  5. Absatz 5,Die Eichbehörde hat die Wäger der öffentlichen Wägeanstalten zu prüfen und zu vereidigen.
  6. Absatz 6,Die öffentlichen Wägeanstalten sind berechtigt, für ihre Tätigkeiten ein Entgelt zu verlangen. Dieses Entgelt kann vom Landeshauptmann unter Berücksichtigung der Kosten des Betriebes öffentlicher Wägeanstalten festgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2015

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR12155548

Alte Dokumentnummer

N9199440805J