Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
01.09.1994 bis 05.07.1996 — BGBl. Nr. 713/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 206.07.199618.03.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 73/1997
Anl. 201.09.199405.07.1996 § → § BGBl. Nr. 713/1994
Anl. 201.04.199431.08.1994 BGBl. Nr. 228/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erteilung genereller Bewilligungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 713 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 713/1994

Außerkrafttretensdatum

05.07.1996

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

                                                           Anlage 2

                                                         ------------

A Funkfernsteuerungsanlagen mit kleiner Leistung

Funkanlagen, die

  1. Ziffer eins
    den „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funkfernsteueranlagen und -einrichtungen, die in Industriefrequenzbereichen und im 35 MHz-Bereich betrieben werden'' (römisch fünf 0023) entsprechen,
  2. Ziffer 2
    eine äquivalente Strahlungsleistung von nicht mehr als 10 mW aufweisen,
  3. Ziffer 3
    vor dem 1. Juli 1995 eingeführt wurden,
  4. Ziffer 4
    vor dem 31. Dezember 1995 vertrieben wurden,
  5. Ziffer 5
    nur auf den folgenden Frequenzen arbeiten.

      13,56 MHz       26,995 MHz       27,085 MHz       40,665 MHz

                      27,005 MHz       27,095 MHz       40,675 MHz

                      27,015 MHz       27,105 MHz       40,685 MHz

                      27,025 MHz       27,115 MHz       40,695 MHz

                      27,035 MHz       27,125 MHz

                      27,045 MHz       27,135 MHz

                      27,055 MHz       27,145 MHz

                      27,065 MHz       27,195 MHz

                      27,075 MHz       27,255 MHz

B Füllstandsmeßgeräte

Funkanlagen, die ausschließlich zur berührungslosen Füllstandsmessung bestimmt sind und sich zur Gänze innerhalb von allseitig geschlossenen metallischen Behältern befinden.

C Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen Funkanlagen, die

  1. Ziffer eins
    zum Zweck der Fernsteuerung verwendet werden,
  2. Ziffer 2
    ausschließlich in den Frequenzbereichen 13,56 MHz, 27,12 MHz, 35 MHz, 40,68 MHz und 433,92 MHz arbeiten und
  3. Ziffer 3
    für die am 31. Dezember 1980 eine individuelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb bestanden hat.

D CB-Funkanlagen

Funkanlagen, die

  1. Ziffer eins
    einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Sprechfunkanlagen und -einrichtungen, die auf Industriefrequenzen betrieben werden'' (römisch fünf 0057) erteilt wurde,
  2. Ziffer 2
    vor dem 1. August 1983 eingeführt oder vor dem 1. August 1984 vertrieben wurden und
  3. Ziffer 3
    für keine anderen als die folgenden Frequenzen ausgerüstet sind:

      27,005 MHz               27,055 MHz               27,105 MHz

      27,015 MHz               27,065 MHz               27,115 MHz

      27,025 MHz               27,075 MHz               27,125 MHz

      27,035 MHz               27,085 MHz               27,135 MHz

  1. Ziffer 4
    nur für den beweglichen Betrieb (tragbar oder in Fahrzeugen - ausgenommen Luftfahrzeuge - fest eingebaut) bestimmt sind,
  2. Ziffer 5
    soferne sie tragbar sind, eine äquivalente Strahlungsleistung von maximal 0,1 Watt aufweisen und deren Betrieb nur mit eingebauten Batterien (Akkumulatoren) und nur mit fest angebauter oder eingebauter Antenne möglich ist,
  3. Ziffer 6
    soferne sie in Fahrzeugen fest eingebaut sind,
    1. Litera a
      eine Senderleistung von maximal 0,5 Watt aufweisen,
    2. Litera b
      deren Stromversorgung nur aus der Fahrzeugbatterie erfolgt und keine Erhöhung der Senderleistung über den bei der Typenzulassung festgelegten Wert bewirkt,
    3. Litera c
      deren zugehörige Antenne am Fahrzeug angebracht ist,
    4. Litera d
      deren Antennenkabel vom Senderausgang bis zur Antenne aus einem Stück (ausgenommen passive Filterelemente) besteht.

Auf den Funkanlagen ist eine vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr aufgelegte Selbstklebe-Etikette anzubringen. Diese hat das Format 8 x 12 mm und zeigt auf gelbem Grund in schwarzem Druck das Emblem der Post- und Telegraphenverwaltung sowie die Blockbuchstaben „CB''. Zum ordnungsgemäßen Anbringen der Selbstklebe-Etiketten sind die Inhaber der Bewilligung zur Herstellung, zur Einfuhr bzw. zum Vertrieb von CB-Funkanlagen berechtigt und verpflichtet. Der Name des für die Anbringung der Etikette Verantwortlichen ist auf den Funkanlagen dauerhaft ersichtlich zu machen.

Vor dem 1. Jänner 1980 ausgestellte Bewilligungsbescheide sowie die Händlerbestätigungen ersetzen diese Kennzeichnung für die betreffende Funkanlage.

Schlagworte

Funkfernsteuereinrichtung, Postverwaltung

Gesetzesnummer

10012346

Dokumentnummer

NOR12155596

Alte Dokumentnummer

N9199441328J