Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
08.10.1994 bis 08.05.1998 — BGBl. Nr. 809/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 309.05.199820.04.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2012
§ 308.10.199408.05.1998 § → § BGBl. Nr. 809/1994
§ 319.01.199407.10.1994 BGBl. Nr. 42/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kalibrierdienstverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 809 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

08.10.1994BGBl. Nr. 809/1994

Außerkrafttretensdatum

08.05.1998

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Pflichten von staatlich akkreditierten Kalibrierstellen

Paragraph 3, (1) Kalibrierstellen haben auf den kalibrierten Gegenständen das der Kalibrierstelle zugeordnete Kalibrierzeichen anzubringen und entsprechende Kalibrierscheine (Paragraph 5,) auszustellen.

  1. Absatz 2,Die Kalibrierstellen haben über die von ihnen durchgeführten Kalibrierungen Unterlagen anzufertigen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
  2. Absatz 3,Diese Unterlagen müssen eine Kopie des ausgestellten Kalibrierscheines, den Prüfbericht sowie die folgenden Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name (Firmenbezeichnung) des Auftraggebers;
    2. Ziffer 2
      Bezeichnung des zu kalibrierenden Gegenstandes (Art des Gegenstandes/Typenbezeichnung, Herstellungsnummer);
    3. Ziffer 3
      Hersteller soweit bekannt;
    4. Ziffer 4
      Kalibrierdatum und -zeitraum;
    5. Ziffer 5
      Datum der Ausfertigung des Kalibrierscheines und der Rücksendung des Gegenstandes;
    6. Ziffer 6
      Kalibriernummer (laufende Nummer und Monat, Jahr vierstellig);
  3. Absatz 4,Die Normale und Normalmeßeinrichtungen der Kalibrierstellen sind vor der erstmaligen Verwendung, nach Reparaturen und dann mindestens in den im Akkreditierungsbescheid festgelegten Abständen überprüfen zu lassen. Bei Bedarf sind unter Berücksichtigung der Eigenart der Normale und Normalmeßeinrichtungen weitere Überprüfungen und Kontrollmessungen in kürzeren Abständen durchzuführen, um festzustellen, ob die festgelegten Meßunsicherheiten eingehalten werden. Der Träger der Kalibrierstelle hat für diese Untersuchungen Hilfskräfte und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Wo keine Möglichkeit der Rückführung auf nationale oder internationale Meßnormale besteht oder diese aus wirtschaftlichen Gründen nicht tragbar ist, muß an nationalen oder internationalen Ringversuchen unter Aufsicht des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten auf eigene Kosten teilgenommen werden.
  4. Absatz 5,Wenn die im Akkreditierungsbescheid festgelegten Auflagen nicht eingehalten werden können, dürfen Kalibrierungen in den davon betroffenen Meßgrößen so lange nicht durchgeführt werden, bis der ordnungsgemäße Betrieb wieder möglich ist.

Schlagworte

Kalibrierzeitraum

Gesetzesnummer

10012350

Dokumentnummer

NOR12155627

alte Dokumentnummer

N9199441522J