Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kalibrierdienstverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 809/1994Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 809 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Pflichten von staatlich akkreditierten Kalibrierstellen
§ 3. (1) Kalibrierstellen haben auf den kalibrierten Gegenständen das der Kalibrierstelle zugeordnete Kalibrierzeichen anzubringen und entsprechende Kalibrierscheine (§ 5) auszustellen.Paragraph 3, (1) Kalibrierstellen haben auf den kalibrierten Gegenständen das der Kalibrierstelle zugeordnete Kalibrierzeichen anzubringen und entsprechende Kalibrierscheine (Paragraph 5,) auszustellen.
(2)Absatz 2,Die Kalibrierstellen haben über die von ihnen durchgeführten Kalibrierungen Unterlagen anzufertigen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(3)Absatz 3,Diese Unterlagen müssen eine Kopie des ausgestellten Kalibrierscheines, den Prüfbericht sowie die folgenden Angaben enthalten:
Name (Firmenbezeichnung) des Auftraggebers;
Bezeichnung des zu kalibrierenden Gegenstandes (Art des Gegenstandes/Typenbezeichnung, Herstellungsnummer);
Hersteller soweit bekannt;
Kalibrierdatum und -zeitraum;
Datum der Ausfertigung des Kalibrierscheines und der Rücksendung des Gegenstandes;
Kalibriernummer (laufende Nummer und Monat, Jahr vierstellig);
(4)Absatz 4,Die Normale und Normalmeßeinrichtungen der Kalibrierstellen sind vor der erstmaligen Verwendung, nach Reparaturen und dann mindestens in den im Akkreditierungsbescheid festgelegten Abständen überprüfen zu lassen. Bei Bedarf sind unter Berücksichtigung der Eigenart der Normale und Normalmeßeinrichtungen weitere Überprüfungen und Kontrollmessungen in kürzeren Abständen durchzuführen, um festzustellen, ob die festgelegten Meßunsicherheiten eingehalten werden. Der Träger der Kalibrierstelle hat für diese Untersuchungen Hilfskräfte und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Wo keine Möglichkeit der Rückführung auf nationale oder internationale Meßnormale besteht oder diese aus wirtschaftlichen Gründen nicht tragbar ist, muß an nationalen oder internationalen Ringversuchen unter Aufsicht des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten auf eigene Kosten teilgenommen werden.
(5)Absatz 5,Wenn die im Akkreditierungsbescheid festgelegten Auflagen nicht eingehalten werden können, dürfen Kalibrierungen in den davon betroffenen Meßgrößen so lange nicht durchgeführt werden, bis der ordnungsgemäße Betrieb wieder möglich ist.
Schlagworte
Kalibrierzeitraum
Dokumentnummer
NOR12155627
alte Dokumentnummer
N9199441522J