Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 423/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 396/2000Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Ausnahmen von der Gebührenpflicht
§ 9. (1) Von der Gebührenpflicht sind befreit:Paragraph 9, (1) Von der Gebührenpflicht sind befreit:
Flüge, die auf Flughäfen starten und landen und dabei ausschließlich die in luftfahrtüblicher Weise verlautbarten Segelflugbereiche benützen;
Flüge mit zivilen Luftfahrzeugen, die Fallschirmspringer absetzen;
Einsatzflüge gemäß § 145 des Luftfahrtgesetzes.Einsatzflüge gemäß Paragraph 145, des Luftfahrtgesetzes.
(2)Absatz 2,Die Ausnahme von der Gebühr gemäß Abs. 1 lit. b kann nur vor der Durchführung des Fluges durch entsprechende Angaben im Flugplan geltend gemacht werden.Die Ausnahme von der Gebühr gemäß Absatz eins, Litera b, kann nur vor der Durchführung des Fluges durch entsprechende Angaben im Flugplan geltend gemacht werden.
Dokumentnummer
NOR12155758
Alte Dokumentnummer
N9199529919L