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Art. 23

Fassungen
01.09.1995 bis 02.02.1996 — BGBl. Nr. 594/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 23 heute03.02.1996 § → § BGBl. Nr. 44/1996
Art. 2301.09.199502.02.1996 BGBl. Nr. 594/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Südafrika)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 594 aus 1995,

Typ

Vertrag – Südafrika

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

01.09.1995BGBl. Nr. 594/1995

Außerkrafttretensdatum

02.02.1996danach: BGBl. Nr. 44/1996

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 23

INKRAFTTRETEN

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die beiden Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege bekanntgegeben haben, daß die Erfordernisse für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt worden sind.

Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens endet das am 26. März 1969 in Wien unterzeichnete Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Südafrika *1) sowie dessen Anhang in seiner seit 1. September 1992 geltenden Fassung *2).

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in Pretoria, am 28. Mai 1995 in zweifacher Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1969,

*2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 608 aus 1992,

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2013

Gesetzesnummer

10012471

Dokumentnummer

NOR12155799

Alte Dokumentnummer

N9199530137L