Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Brasilien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 630/1995Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ANHANG
Flugstreckenplan
1. Abschnitt
Flugstrecken, die von dem bzw. den von Österreich namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betrieben werden:
Punkte in Österreich - Zwischenlandungspunkte - Rio de Janeiro und Sao Paulo - Punkte darüber hinaus.
2. Abschnitt
Flugstrecken, die von dem bzw. den von Brasilien namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen betrieben werden:
Punkte in Brasilien - Zwischenlandungspunkte - Punkte in Österreich - Punkte darüber hinaus.
Anmerkungen:
(1)Absatz eins,Die auf den oben genannten Flugstrecken zu bedienenden Punkte sind von den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien gemeinsam festzulegen.
(2)Absatz 2,Das bzw. die namhaft gemachte(n) österreichische(n) Fluglinienunternehmen kann/können auf einem oder allen Flügen Zwischenlandungen an jedwedem Punkt der oben genannten Flugstrecken auslassen und sie in beliebiger Reihenfolge bedienen, vorausgesetzt, daß die vereinbarten Fluglinien auf diesen Flugstrecken in Österreich beginnen.
(3)Absatz 3,Das bzw. die namhaft gemachte(n) brasilianische(n) Fluglinienunternehmen kann/können auf einem oder allen Flügen Zwischenlandungen an jedwedem Punkt der oben genannten Flugstrecken auslassen und sie in beliebiger Reihenfolge bedienen, vorausgesetzt, daß die vereinbarten Fluglinien auf diesen Flugstrecken in Brasilien beginnen.
(4)Absatz 4,Jede Fluglinie wird Flugpläne erstellen und diese den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei mindestens fünfundvierzig (45) Tage vor dem beabsichtigten Datum ihrer Einführung zwecks Zustimmung vorlegen.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2013
Dokumentnummer
NOR12155849
Alte Dokumentnummer
N9199530555L