Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.09.1995 bis 07.01.1996 — BGBl. Nr. 630/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute08.01.1996 § → § BGBl. Nr. 40/1996
Anl. 101.09.199507.01.1996 BGBl. Nr. 630/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Brasilien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1995,

Typ

Vertrag – Brasilien

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1995BGBl. Nr. 630/1995

Außerkrafttretensdatum

07.01.1996danach: BGBl. Nr. 40/1996

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ANHANG

Flugstreckenplan

1. Abschnitt

Flugstrecken, die von dem bzw. den von Österreich namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betrieben werden:

Punkte in Österreich - Zwischenlandungspunkte - Rio de Janeiro und Sao Paulo - Punkte darüber hinaus.

2. Abschnitt

Flugstrecken, die von dem bzw. den von Brasilien namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen betrieben werden:

Punkte in Brasilien - Zwischenlandungspunkte - Punkte in Österreich - Punkte darüber hinaus.

Anmerkungen:

  1. Absatz eins,Die auf den oben genannten Flugstrecken zu bedienenden Punkte sind von den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien gemeinsam festzulegen.

  1. Absatz 2,Das bzw. die namhaft gemachte(n) österreichische(n) Fluglinienunternehmen kann/können auf einem oder allen Flügen Zwischenlandungen an jedwedem Punkt der oben genannten Flugstrecken auslassen und sie in beliebiger Reihenfolge bedienen, vorausgesetzt, daß die vereinbarten Fluglinien auf diesen Flugstrecken in Österreich beginnen.

  1. Absatz 3,Das bzw. die namhaft gemachte(n) brasilianische(n) Fluglinienunternehmen kann/können auf einem oder allen Flügen Zwischenlandungen an jedwedem Punkt der oben genannten Flugstrecken auslassen und sie in beliebiger Reihenfolge bedienen, vorausgesetzt, daß die vereinbarten Fluglinien auf diesen Flugstrecken in Brasilien beginnen.

  1. Absatz 4,Jede Fluglinie wird Flugpläne erstellen und diese den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei mindestens fünfundvierzig (45) Tage vor dem beabsichtigten Datum ihrer Einführung zwecks Zustimmung vorlegen.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2013

Gesetzesnummer

10012473

Dokumentnummer

NOR12155849

Alte Dokumentnummer

N9199530555L