Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erteilung genereller Bewilligungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 228/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 145/1995Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 8Artikel eins, Paragraph 8
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 8. Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben und Rundfunk- oder Fernsehrundfunkempfangsanlagen mitführen, wird für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Einreise nach Österreich die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb dieser Funkanlagen erteilt. Paragraph 8, Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben und Rundfunk- oder Fernsehrundfunkempfangsanlagen mitführen, wird für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Einreise nach Österreich die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb dieser Funkanlagen erteilt.
Schlagworte
Rundfunkempfangsanlage
Dokumentnummer
NOR12155941
Alte Dokumentnummer
N9199546797J