Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 826/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995Bundesgesetzblatt Nr. 826 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Beachte
Abs. 3: GrundsatzbestimmungAbsatz 3 :, Grundsatzbestimmung
Text
§ 13. (1) Die auf Grund der Verschmelzung nach den §§ 1 und 3 verwirklichten Erwerbsvorgänge sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Die Verschmelzung nach den §§ 1 und 3 gilt nicht als steuerbarer Umsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972.Paragraph 13, (1) Die auf Grund der Verschmelzung nach den Paragraphen eins und 3 verwirklichten Erwerbsvorgänge sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Die Verschmelzung nach den Paragraphen eins und 3 gilt nicht als steuerbarer Umsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972.
(2)Absatz 2,Die Gesellschaften (§§ 1 und 3) sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen, vom Vermögen und von der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag befreit, soweit sich ihre Tätigkeit auf die Durchführung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben beschränkt. Die Umsätze der Gesellschaften sind, soweit sie mit der Errichtung, Verwaltung und Erhaltung von Bundesstraßen im Zusammenhang stehen, für deren Benützung kein Entgelt (Maut) zu entrichten ist, von der Umsatzsteuer befreit.Die Gesellschaften (Paragraphen eins und 3) sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen, vom Vermögen und von der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag befreit, soweit sich ihre Tätigkeit auf die Durchführung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben beschränkt. Die Umsätze der Gesellschaften sind, soweit sie mit der Errichtung, Verwaltung und Erhaltung von Bundesstraßen im Zusammenhang stehen, für deren Benützung kein Entgelt (Maut) zu entrichten ist, von der Umsatzsteuer befreit.
(3)Absatz 3,(Grundsatzbestimmung) Auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen eingehobene Entgelte oder Abgaben für die Benützung von Bundesstraßen dürfen nicht mit landesgesetzlich geregelten Abgaben belastet werden. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten vom Tag des Inkrafttretens des Bundesfinanzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 283, zu erlassen.(Grundsatzbestimmung) Auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen eingehobene Entgelte oder Abgaben für die Benützung von Bundesstraßen dürfen nicht mit landesgesetzlich geregelten Abgaben belastet werden. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten vom Tag des Inkrafttretens des Bundesfinanzgesetzes 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 283, zu erlassen.
Dokumentnummer
NOR12156072
Alte Dokumentnummer
N9199547641J