Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 353/1995Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Erleichterungen für Dampfkessel mit geringerem Gefahrenpotential
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Für die nachstehend angeführten Dampfkessel, ausgenommen Dampfkessel mit Überhitzer, gelten die in Abs. 2 angeführten Erleichterungen. Es sind dies:Für die nachstehend angeführten Dampfkessel, ausgenommen Dampfkessel mit Überhitzer, gelten die in Absatz 2, angeführten Erleichterungen. Es sind dies:
Dampfkessel der Gruppe II sowie Dampfkessel der Gruppe III bis zu einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von 10 bar, bei Heißwasserkesseln bis zu einer festgesetzten höchsten Betriebstemperatur von 180 ºC,Dampfkessel der Gruppe römisch zwei sowie Dampfkessel der Gruppe römisch drei bis zu einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von 10 bar, bei Heißwasserkesseln bis zu einer festgesetzten höchsten Betriebstemperatur von 180 ºC,
Heißwasserkessel der Gruppe IV bis zu einer festgesetzten höchsten Betriebstemperatur von 120 ºC undHeißwasserkessel der Gruppe römisch vier bis zu einer festgesetzten höchsten Betriebstemperatur von 120 ºC und
Dampfkessel, unabhängig von deren Größe, wenn auf Grund der Art der Beheizung bei Wassermangel keine Gefahr für eine Überhitzung drucktragender Wandungen besteht.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Dampfkessel dürfen ohne ständige Beaufsichtigung entsprechend den Bestimmungen des § 3 mit folgenden Erleichterungen betrieben werden:Die in Absatz eins, genannten Dampfkessel dürfen ohne ständige Beaufsichtigung entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 3, mit folgenden Erleichterungen betrieben werden:
Die Fristen für die periodischen Überprüfungen können verlängert werden,
Bedienungsmaßnahmen können eingeschränkt zur Anwendung gebracht werden,
Bei der zusätzlichen Ausrüstung gemäß § 3 Abs. 3 können Vereinfachungen zur Anwendung gebracht werden undBei der zusätzlichen Ausrüstung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, können Vereinfachungen zur Anwendung gebracht werden und
Für die Einrichtung eines Prüfzwanges gemäß § 3 Abs. 3 Z 4 und einer Rufeinrichtung gemäß § 3 Abs. 3 Z 5 gelten die in Anlage 1 Abschnitte 1 und 2 genannten Erleichterungen.Für die Einrichtung eines Prüfzwanges gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4 und einer Rufeinrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5, gelten die in Anlage 1 Abschnitte 1 und 2 genannten Erleichterungen.
(3)Absatz 3,Die in der Anlage 1 Abschnitt 1 Z 7 und Abschnitt 2 Z 7 angeführten technischen Regeln stellen spezifizierte Mindestanforderungen zur Erfüllung der grundsätzlichen Sicherheitsanforderungen des Absatzes 2 dar.Die in der Anlage 1 Abschnitt 1 Ziffer 7 und Abschnitt 2 Ziffer 7, angeführten technischen Regeln stellen spezifizierte Mindestanforderungen zur Erfüllung der grundsätzlichen Sicherheitsanforderungen des Absatzes 2 dar.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR12156104
alte Dokumentnummer
N9199548235J