Rechtstracker.at

§ 7 ABV

Fassungen
24.05.1995 bis 28.12.2015 — BGBl. Nr. 353/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute29.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 161/2015
§ 724.05.199528.12.2015 BGBl. Nr. 353/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

24.05.1995BGBl. Nr. 353/1995

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015danach: BGBl. I Nr. 161/2015

Abkürzung

ABV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Speise- und Kesselwasser

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Dampfkessel dürfen nur mit geeignetem, entsprechend aufbereitetem Wasser betrieben werden.
  2. Absatz 2,Die Anforderungen an das Speise- und Kesselwasser sind von der Kesselbauart, dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck und den Betriebsbedingungen abhängig; entsprechende Richtwerte für das Speise- und Kesselwasser sind in Anlage 3 angeführt. Diese Anlage gilt nicht als technische Regel für Dampfkessel aus Nichteisenmetallen sowie aus austenitischem Stahl im Wasserbereich.
  3. Absatz 3,Das Speise- und Kesselwasser ist von sachkundigen Personen periodisch zu überprüfen und zu beurteilen. Die darüber anzulegenden Aufzeichnungen sind von der Kessel- oder Werksprüfstelle im Rahmen der wiederkehrenden äußeren Untersuchungen zu überprüfen.

Schlagworte

Speisewasser, Kesselprüfstelle

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10012515

Dokumentnummer

NOR12156107

alte Dokumentnummer

N9199548238J