Rechtstracker.at

§ 10 ABV

Fassungen
24.05.1995 bis 28.12.2015 — BGBl. Nr. 353/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute29.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 161/2015
§ 1024.05.199528.12.2015 BGBl. Nr. 353/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

24.05.1995BGBl. Nr. 353/1995

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015danach: BGBl. I Nr. 161/2015

Abkürzung

ABV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Aufstellungsmöglichkeiten

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Kleine Dampfkessel (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,) dürfen nicht in Räumen, die Wohnzwecken dienen, aufgestellt werden. Sie dürfen bis zu einem gemeinsamen Druckvolumenprodukt von 6 000 in Gruppen in einem Raum aufgestellt werden, der nicht Wohnzwecken dient.
  2. Absatz 2,Mittlere Dampfkessel (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2,) dürfen unmittelbar unter, über und neben Arbeitsräumen aufgestellt werden. Mittlere Dampfkessel dürfen in Arbeitsräumen aufgestellt werden, wenn sie mit einer BOSB-Anlage ausgerüstet sind. Mittlere Dampfkessel dürfen nicht unmittelbar unter, über, neben und in Räumen, die Wohnzwecken dienen, aufgestellt werden. Mittlere Dampfkessel dürfen als Heißwasserkessel mit einem gemeinsamen Druckvolumenprodukt bis 20 000 und als Dampfkessel mit einem gemeinsamen Druckvolumenprodukt bis 40 000 in Gruppen in einem oben angeführten, für die Aufstellung zulässigen Raum aufgestellt werden.
  3. Absatz 3,Große Dampfkessel (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) sind in eigenen Kesselräumen, die nur der Aufstellung, dem Betrieb, der unmittelbaren Bedienung und Wartung des Dampfkessels und der dazugehörigen Einrichtungen dienen, aufzustellen. Neben, unter und über einem Kesselraum dürfen sich keine Räume für Wohnzwecke befinden. Unter und über einem Kesselraum dürfen sich, ausgenommen Schaltwarten oder Bedienungsräume für zugehörende Maschinenanlagen keine Arbeitsräume befinden.
  4. Absatz 4,Dampfkessel dürfen im Freien aufgestellt werden, wenn abhängig von der Dampfkesselgröße (Paragraph 9,) ausreichende Abstände oder bauliche Maßnahmen zum Schutz von zum ständigen Aufenthalt von Personen dienenden Bereichen vorgesehen sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10012515

Dokumentnummer

NOR12156110

alte Dokumentnummer

N9199548241J