Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 353/1995Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Alternative technische Regeln
§ 11.Paragraph 11,
Ausrüstungsteile, einschließlich Regel- und Begrenzereinrichtungen, welche den in § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 angeführten technischen Regeln nur teilweise entsprechen, müssen mindestens die gleiche Sicherheit gewährleisten wie Ausrüstungsteile, die diesen technischen Regeln vollständig entsprechen. Ausrüstungsteile, einschließlich Regel- und Begrenzereinrichtungen, welche den in Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 6, Absatz 2, angeführten technischen Regeln nur teilweise entsprechen, müssen mindestens die gleiche Sicherheit gewährleisten wie Ausrüstungsteile, die diesen technischen Regeln vollständig entsprechen.
Schlagworte
Regeleinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2012
Dokumentnummer
NOR12156111
alte Dokumentnummer
N9199548242J