Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ferienreiseverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 406/1995Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist auf den in Abs. 2 und Abs. 3 genannten Straßen an allen Samstagen vom 1. Juli bis zum 31. August jeweils in der Zeit von 8 Uhr bis 15 Uhr verboten.Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist auf den in Absatz 2 und Absatz 3, genannten Straßen an allen Samstagen vom 1. Juli bis zum 31. August jeweils in der Zeit von 8 Uhr bis 15 Uhr verboten.
(2)Absatz 2,Das Verbot des Abs. 1 gilt auf folgenden Autobahnen in beiden Fahrtrichtungen:Das Verbot des Absatz eins, gilt auf folgenden Autobahnen in beiden Fahrtrichtungen:
Westautobahn A 1 vom Knoten Wien/Auhof bis zur Anschlußstelle
Wallersee;
Ostautobahn A 4 von der Anschlußstelle Schwechat bis zur Staatsgrenze bei Nickelsdorf;
Mühlkreisautobahn A 7 vom Knoten Linz (A 1 - A 7) bis zur Anschlußstelle Salzburgerstraße;
Tauernautobahn A 10 von der Anschlußstelle Salzburg/Süd bis zur Anschlußstelle Villach West;
Inntalautobahn A 12 von der Staatsgrenze bei Kufstein bis zur Anschlußstelle Imst;
Brennerautobahn A 13 im gesamten Bereich;
Wiener Außenring Autobahn A 21 vom Knoten Steinhäusl (A 1 - A 21)
bis zur Anschlußstelle Brunn am Gebirge;
Linzerautobahn A 25 vom Knoten Haid (A 1 - A 25) bis zur Anschlußstelle Wels/Ost;
Kremser Schnellstraße S 33 vom Knoten St. Pölten (A 1 - S 33) bis
zur Anschlußstelle St. Pölten-Ost.
(3)Absatz 3,Das Verbot des Abs. 1 gilt auf folgenden Bundesstraßen außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen:Das Verbot des Absatz eins, gilt auf folgenden Bundesstraßen außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen:
Seefelder Bundesstraße B 177 im gesamten Bereich;
Achensee Bundesstraße B 181 im gesamten Bereich;
Loferer Bundesstraße B 312 von Lofer bis Wörgl;
Fernpaß Bundesstraße B 314 von Nassereith bis Bieberwier.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12156156
Alte Dokumentnummer
N9199548811J