Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 908/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 821/1995Bundesgesetzblatt Nr. 908 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 821 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 20aArtikel eins, Paragraph 20 a
Text
Konzessionsvergabe für den reservierten Fernmeldedienst
mittels Mobilfunk
§ 20a. (1) Abweichend von den Voraussetzungen gemäß § 19 Abs. 1 und 2 hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr eine Konzession zur Erbringung des reservierten Fernmeldedienstes mittels Mobilfunk über Antrag nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden und für die Erbringung des Fernmeldedienstes erforderlichen Frequenzen zu erteilen; § 20a Abs. 2 bis 10 ist anzuwenden.Paragraph 20 a, (1) Abweichend von den Voraussetzungen gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 2 hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr eine Konzession zur Erbringung des reservierten Fernmeldedienstes mittels Mobilfunk über Antrag nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden und für die Erbringung des Fernmeldedienstes erforderlichen Frequenzen zu erteilen; Paragraph 20 a, Absatz 2 bis 10 ist anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Ausschreibungsunterlagen gemäß § 20 Abs. 1 haben den reservierten Fernmeldedienst, für dessen Erbringung die Konzession vergeben werden soll, insbesondere hinsichtlich der wesentlichen technischen und wirtschaftlichen Daten so spezifiziert zu beschreiben sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Antragsunterlagen so festzulegen, daß die Vergleichbarkeit der Anträge sichergestellt ist.Die Ausschreibungsunterlagen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, haben den reservierten Fernmeldedienst, für dessen Erbringung die Konzession vergeben werden soll, insbesondere hinsichtlich der wesentlichen technischen und wirtschaftlichen Daten so spezifiziert zu beschreiben sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Antragsunterlagen so festzulegen, daß die Vergleichbarkeit der Anträge sichergestellt ist.
(3)Absatz 3,In den Ausschreibungsunterlagen sind die wesentlichen, als erforderlich erachteten Nachweise sowie die Kriterien anzugeben, die für die Konzessionserteilung maßgeblich sind. Als Kriterien für die Konzessionserteilung und Auswahlkriterien im Sinne des § 20 Abs. 3 kommen dabei insbesondere in Betracht:In den Ausschreibungsunterlagen sind die wesentlichen, als erforderlich erachteten Nachweise sowie die Kriterien anzugeben, die für die Konzessionserteilung maßgeblich sind. Als Kriterien für die Konzessionserteilung und Auswahlkriterien im Sinne des Paragraph 20, Absatz 3, kommen dabei insbesondere in Betracht:
Preiswerte und zuverlässige Erbringung der angebotenen Fernmeldedienste, wie sie sich insbesondere auf Grund des Geschäftsplans erwarten läßt;
Erfahrung des Antragstellers im Telekommunikationsbereich, insbesondere hinsichtlich der Erbringung der angebotenen Fernmeldedienste;
Finanzstärke und -stabilität des Antragstellers;
Qualität, Verbreitung und Verfügbarkeit der angebotenen Fernmeldedienste einschließlich Zeitplan für die Verwirklichung;
Konzessionsentgelt nach Maßgabe des Abs. 4.Konzessionsentgelt nach Maßgabe des Absatz 4,
(4)Absatz 4,Die Erteilung der Konzession ist an eine finanzielle Leistung (Konzessionsentgelt) zu binden. Für die Bemessung des Konzessionsentgeltes ist der Wert der Konzession für den Antragsteller unter Bedachtnahme auf die Konzessionsdauer und seine Markteinschätzung, soweit diese plausibel erscheint, maßgeblich. Die vom Antragsteller im Antrag getroffene Bestimmung seiner finanziellen Leistung muß dieser gegen sich gelten lassen; ihm darf aber auch kein höherer Betrag vorgeschrieben werden. Das Konzessionsentgelt ist im Konzessionsbescheid vorzuschreiben.
(5)Absatz 5,Die Behörde kann für die Ausschreibungsunterlagen einen die Erstellungskosten sowie allfällige Portospesen voraussichtlich deckenden Kostenersatz verlangen.
(6)Absatz 6,Wesentliche Änderungen der Ausschreibungsbedingungen sind nur zulässig, soweit sich gesetzliche oder für die Repbulik (Anm.: richtig: Republik) Österreich verbindliche internationale Vorschriften ändern. Darüber hinaus ist die Behörde berechtigt, die Ausschreibung aus wichtigem Grund aufzuheben oder das Verfahren einzustellen. All das begründet keinen Anspruch auf Entschädigung; Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.Wesentliche Änderungen der Ausschreibungsbedingungen sind nur zulässig, soweit sich gesetzliche oder für die Repbulik Anmerkung, richtig: Republik) Österreich verbindliche internationale Vorschriften ändern. Darüber hinaus ist die Behörde berechtigt, die Ausschreibung aus wichtigem Grund aufzuheben oder das Verfahren einzustellen. All das begründet keinen Anspruch auf Entschädigung; Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.
(7)Absatz 7,Die Behörde kann durch Verfahrensanordnung einen Zeitpunkt bestimmen, ab dem Änderungen der Anträge nicht mehr zulässig sind. Die Frist des § 73 Abs. 1 AVG endet drei Monate nach diesem Zeitpunkt.Die Behörde kann durch Verfahrensanordnung einen Zeitpunkt bestimmen, ab dem Änderungen der Anträge nicht mehr zulässig sind. Die Frist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG endet drei Monate nach diesem Zeitpunkt.
(8)Absatz 8,Unbeschadet des Abs. 4 sowie des § 20 Abs. 5 kann die Konzession Nebenbestimmungen, insbesondere aufschiebende und auflösende Bedingungen, Beginn- und Erfüllungsfristen sowie Auflagen enthalten, die dazu dienen, die Zielsetzungen und Bestimmungen dieses Gesetzes bestmöglich zu erfüllen. Dazu zählen unter anderem:Unbeschadet des Absatz 4, sowie des Paragraph 20, Absatz 5, kann die Konzession Nebenbestimmungen, insbesondere aufschiebende und auflösende Bedingungen, Beginn- und Erfüllungsfristen sowie Auflagen enthalten, die dazu dienen, die Zielsetzungen und Bestimmungen dieses Gesetzes bestmöglich zu erfüllen. Dazu zählen unter anderem:
Bedingungen im Zusammenhang mit erforderlichen Genehmigungen, Nichtuntersagungen oder Zustimmungen nach anderen Rechtsvorschriften; die Festlegung von allenfalls abgestuften Beginn- und Erfüllungsfristen; Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Ausübung der Konzession, wie zB Berichtspflichten, Duldungspflichten, Kontrahierungszwänge, Gerätestandards, höchstzulässige Tarife, Rahmen für Geschäftsbedingungen und Tarifgestaltung, Zusammenarbeit mit anderen Anbietern von Fernmeldediensten; die Leistung angemessener Sicherstellungen, wie zB Bankgarantien, insbesondere zur Sicherung der finanziellen Leistungsfähigkeit und der rechtzeitigen Erfüllung der Verpflichtungen des Konzessionsinhabers; vom Konzessionsinhaber im Fall der Nichterfüllung oder nicht rechtzeitigen Erfüllung von Verpflichtungen zu leistende Zahlungen. Soweit Nebenbestimmungen dem endgültigen Vorbringen eines Konzessionswerbers im Verfahren (Abs. 7) entsprechen, wird angenommen, daß er diesen Nebenbestimmungen zustimmt.Bedingungen im Zusammenhang mit erforderlichen Genehmigungen, Nichtuntersagungen oder Zustimmungen nach anderen Rechtsvorschriften; die Festlegung von allenfalls abgestuften Beginn- und Erfüllungsfristen; Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Ausübung der Konzession, wie zB Berichtspflichten, Duldungspflichten, Kontrahierungszwänge, Gerätestandards, höchstzulässige Tarife, Rahmen für Geschäftsbedingungen und Tarifgestaltung, Zusammenarbeit mit anderen Anbietern von Fernmeldediensten; die Leistung angemessener Sicherstellungen, wie zB Bankgarantien, insbesondere zur Sicherung der finanziellen Leistungsfähigkeit und der rechtzeitigen Erfüllung der Verpflichtungen des Konzessionsinhabers; vom Konzessionsinhaber im Fall der Nichterfüllung oder nicht rechtzeitigen Erfüllung von Verpflichtungen zu leistende Zahlungen. Soweit Nebenbestimmungen dem endgültigen Vorbringen eines Konzessionswerbers im Verfahren (Absatz 7,) entsprechen, wird angenommen, daß er diesen Nebenbestimmungen zustimmt.
(9)Absatz 9,Die angemessenen Planungs-, Sachverständigen- und Beratungskosten zur Vorbereitung und Durchführung der Konzessionsvergabe gelten als Barauslagen im Sinne des § 76 AVG. Sie sind dem erfolgreichen Bewerber im Konzessionsbescheid vorzuschreiben.Die angemessenen Planungs-, Sachverständigen- und Beratungskosten zur Vorbereitung und Durchführung der Konzessionsvergabe gelten als Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG. Sie sind dem erfolgreichen Bewerber im Konzessionsbescheid vorzuschreiben.
(10)Absatz 10,Wird zum Zeitpunkt der Konzessionserteilung bereits ein gleichartiger reservierter Dienst erbracht, für den noch kein Konzessionsentgelt (Abs. 4) entrichtet wurde, hat die Behörde dem Erbringer dieses Dienstes ein solches mit Bescheid nachträglich vorzuschreiben. Für die Bemessung gilt Abs. 4 zweiter Satz sinngemäß.Wird zum Zeitpunkt der Konzessionserteilung bereits ein gleichartiger reservierter Dienst erbracht, für den noch kein Konzessionsentgelt (Absatz 4,) entrichtet wurde, hat die Behörde dem Erbringer dieses Dienstes ein solches mit Bescheid nachträglich vorzuschreiben. Für die Bemessung gilt Absatz 4, zweiter Satz sinngemäß.
Schlagworte
Finanzstabilität, Beginnfrist, Planungskosten,
Sachverständigenkosten