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Art. 1 § 20a

Fassungen
01.07.1995 bis 28.02.1997 — BGBl. Nr. 821/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 20a25.04.199731.07.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997
Art. 1 § 20a01.03.199724.04.1997 § → § BGBl. I Nr. 44/1997
Art. 1 § 20a01.07.199528.02.1997 BGBl. Nr. 821/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernmeldegesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 908 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 821 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 20 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1995BGBl. Nr. 821/1995

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997danach: BGBl. I Nr. 44/1997

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Konzessionsvergabe für den reservierten Fernmeldedienst

mittels Mobilfunk

Paragraph 20 a, (1) Abweichend von den Voraussetzungen gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 2 hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr eine Konzession zur Erbringung des reservierten Fernmeldedienstes mittels Mobilfunk über Antrag nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden und für die Erbringung des Fernmeldedienstes erforderlichen Frequenzen zu erteilen; Paragraph 20 a, Absatz 2 bis 10 ist anzuwenden.

  1. Absatz 2,Die Ausschreibungsunterlagen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, haben den reservierten Fernmeldedienst, für dessen Erbringung die Konzession vergeben werden soll, insbesondere hinsichtlich der wesentlichen technischen und wirtschaftlichen Daten so spezifiziert zu beschreiben sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Antragsunterlagen so festzulegen, daß die Vergleichbarkeit der Anträge sichergestellt ist.
  2. Absatz 3,In den Ausschreibungsunterlagen sind die wesentlichen, als erforderlich erachteten Nachweise sowie die Kriterien anzugeben, die für die Konzessionserteilung maßgeblich sind. Als Kriterien für die Konzessionserteilung und Auswahlkriterien im Sinne des Paragraph 20, Absatz 3, kommen dabei insbesondere in Betracht:
    1. Ziffer eins
      Preiswerte und zuverlässige Erbringung der angebotenen Fernmeldedienste, wie sie sich insbesondere auf Grund des Geschäftsplans erwarten läßt;
    2. Ziffer 2
      Erfahrung des Antragstellers im Telekommunikationsbereich, insbesondere hinsichtlich der Erbringung der angebotenen Fernmeldedienste;
    3. Ziffer 3
      Finanzstärke und -stabilität des Antragstellers;
    4. Ziffer 4
      Qualität, Verbreitung und Verfügbarkeit der angebotenen Fernmeldedienste einschließlich Zeitplan für die Verwirklichung;
    5. Ziffer 5
      Konzessionsentgelt nach Maßgabe des Absatz 4,
  3. Absatz 4,Die Erteilung der Konzession ist an eine finanzielle Leistung (Konzessionsentgelt) zu binden. Für die Bemessung des Konzessionsentgeltes ist der Wert der Konzession für den Antragsteller unter Bedachtnahme auf die Konzessionsdauer und seine Markteinschätzung, soweit diese plausibel erscheint, maßgeblich. Die vom Antragsteller im Antrag getroffene Bestimmung seiner finanziellen Leistung muß dieser gegen sich gelten lassen; ihm darf aber auch kein höherer Betrag vorgeschrieben werden. Das Konzessionsentgelt ist im Konzessionsbescheid vorzuschreiben.
  4. Absatz 5,Die Behörde kann für die Ausschreibungsunterlagen einen die Erstellungskosten sowie allfällige Portospesen voraussichtlich deckenden Kostenersatz verlangen.
  5. Absatz 6,Wesentliche Änderungen der Ausschreibungsbedingungen sind nur zulässig, soweit sich gesetzliche oder für die Repbulik Anmerkung, richtig: Republik) Österreich verbindliche internationale Vorschriften ändern. Darüber hinaus ist die Behörde berechtigt, die Ausschreibung aus wichtigem Grund aufzuheben oder das Verfahren einzustellen. All das begründet keinen Anspruch auf Entschädigung; Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.
  6. Absatz 7,Die Behörde kann durch Verfahrensanordnung einen Zeitpunkt bestimmen, ab dem Änderungen der Anträge nicht mehr zulässig sind. Die Frist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG endet drei Monate nach diesem Zeitpunkt.
  7. Absatz 8,Unbeschadet des Absatz 4, sowie des Paragraph 20, Absatz 5, kann die Konzession Nebenbestimmungen, insbesondere aufschiebende und auflösende Bedingungen, Beginn- und Erfüllungsfristen sowie Auflagen enthalten, die dazu dienen, die Zielsetzungen und Bestimmungen dieses Gesetzes bestmöglich zu erfüllen. Dazu zählen unter anderem:

Bedingungen im Zusammenhang mit erforderlichen Genehmigungen, Nichtuntersagungen oder Zustimmungen nach anderen Rechtsvorschriften; die Festlegung von allenfalls abgestuften Beginn- und Erfüllungsfristen; Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Ausübung der Konzession, wie zB Berichtspflichten, Duldungspflichten, Kontrahierungszwänge, Gerätestandards, höchstzulässige Tarife, Rahmen für Geschäftsbedingungen und Tarifgestaltung, Zusammenarbeit mit anderen Anbietern von Fernmeldediensten; die Leistung angemessener Sicherstellungen, wie zB Bankgarantien, insbesondere zur Sicherung der finanziellen Leistungsfähigkeit und der rechtzeitigen Erfüllung der Verpflichtungen des Konzessionsinhabers; vom Konzessionsinhaber im Fall der Nichterfüllung oder nicht rechtzeitigen Erfüllung von Verpflichtungen zu leistende Zahlungen. Soweit Nebenbestimmungen dem endgültigen Vorbringen eines Konzessionswerbers im Verfahren (Absatz 7,) entsprechen, wird angenommen, daß er diesen Nebenbestimmungen zustimmt.

  1. Absatz 9,Die angemessenen Planungs-, Sachverständigen- und Beratungskosten zur Vorbereitung und Durchführung der Konzessionsvergabe gelten als Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG. Sie sind dem erfolgreichen Bewerber im Konzessionsbescheid vorzuschreiben.
  2. Absatz 10,Wird zum Zeitpunkt der Konzessionserteilung bereits ein gleichartiger reservierter Dienst erbracht, für den noch kein Konzessionsentgelt (Absatz 4,) entrichtet wurde, hat die Behörde dem Erbringer dieses Dienstes ein solches mit Bescheid nachträglich vorzuschreiben. Für die Bemessung gilt Absatz 4, zweiter Satz sinngemäß.

Schlagworte

Finanzstabilität, Beginnfrist, Planungskosten, Sachverständigenkosten

Gesetzesnummer

10012231

Dokumentnummer

NOR12156322

Alte Dokumentnummer

N9199551970J