Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen – Durchführung des Teiles XISchifffahrt – Seerechtsübereinkommen – Durchführung des Teiles römisch elf
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 885/1995Bundesgesetzblatt Nr. 885 aus 1995,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Beachte
Das Übereinkommen wird gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 seitDas Übereinkommen wird gemäß seinem Artikel 7, Absatz eins, seit
16. November 1994 angewendet.
Text
Artikel 10
Verbindliche Worlaute
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Bevollmächtigen dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN ZU NEW YORK am xx. Juli 1994.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018
Dokumentnummer
NOR12156706
Alte Dokumentnummer
N9199553101J