(3)Absatz 3,In einer Verordnung gemäß § 1 Abs. 3, in der die Übertragung der Planung, Errichtung oder Erweiterung von Mautstrecken gemäß § 1 Abs. 1 erfolgt, kann eine Verwendung der fahrleistungsabhängigen Mauten, die sonst gemäß Artikel IV § 11 Abs. 2 und Artikel VIII § 3 Abs. 2 ASFINAG-Gesetz an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen wären, vorgesehen werden, bis die Mautstrecken gemäß § 1 Abs. 1 fertiggestellt sind.In einer Verordnung gemäß Paragraph eins, Absatz 3,, in der die Übertragung der Planung, Errichtung oder Erweiterung von Mautstrecken gemäß Paragraph eins, Absatz eins, erfolgt, kann eine Verwendung der fahrleistungsabhängigen Mauten, die sonst gemäß Artikel römisch vier Paragraph 11, Absatz 2 und Artikel römisch acht Paragraph 3, Absatz 2, ASFINAG-Gesetz an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen wären, vorgesehen werden, bis die Mautstrecken gemäß Paragraph eins, Absatz eins, fertiggestellt sind.