Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (Strukturanpassungsgesetz 1996)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 201/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/1997Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20 § 10Artikel 20, Paragraph 10
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
§ 10. Die Einnahmen aus den namens des Bundes eingehobenen zeitabhängigen Mauten und auf gemäß § 1 Abs. 2 festgelegten Mautstrecken eingehobenen fahrleistungsabhängigen Mauten werden den Bundesstraßengesellschaften insoweit überlassen, als sie damit sämtliche Kosten für die Einhebung der genannten Mauten sowie die Kosten für das Tilgungserfordernis und den Zinsenaufwand aus Kreditoperationen gemäß § 1 Abs. 4 decken können. Paragraph 10, Die Einnahmen aus den namens des Bundes eingehobenen zeitabhängigen Mauten und auf gemäß Paragraph eins, Absatz 2, festgelegten Mautstrecken eingehobenen fahrleistungsabhängigen Mauten werden den Bundesstraßengesellschaften insoweit überlassen, als sie damit sämtliche Kosten für die Einhebung der genannten Mauten sowie die Kosten für das Tilgungserfordernis und den Zinsenaufwand aus Kreditoperationen gemäß Paragraph eins, Absatz 4, decken können.
Dokumentnummer
NOR12156856
Alte Dokumentnummer
N9199655148J