Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Poststrukturgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Unternehmensgegenstand
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Unternehmensgegenstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist:
Erbringung von Leistungen und Schaffung der dafür erforderlichen Voraussetzungen auf dem Gebiet
des Telekommunikationsdienstes (Fernmeldedienstes),
des Omnibusdienstes im Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr,
anderer kommerzieller Leistungen für Dritte oder zusammen mit Dritten, soweit dadurch die unter Ziffer 1 bis Ziffer 5 angeführten Aufgaben nicht beeinträchtigt werden.
(2)Absatz 2,Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die im Hinblick auf den übertragenen Unternehmensgegenstand notwendig oder nützlich erscheinen, insbesondere zur Errichtung von Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland sowie zur Beteiligung an anderen Unternehmen.
Schlagworte
Kraftfahrlinienverkehr, Inland
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2026
Dokumentnummer
NOR12156862
alte Dokumentnummer
N9199655204J