Rechtstracker.at

§ 16 PTSG

Fassungen
01.05.1996 bis 16.05.2000 — BGBl. Nr. 201/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute17.05.2000 § → § BGBl. I Nr. 24/2000
§ 1601.05.199616.05.2000 BGBl. Nr. 201/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Poststrukturgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.05.1996BGBl. Nr. 201/1996

Außerkrafttretensdatum

16.05.2000danach: BGBl. I Nr. 24/2000

Abkürzung

PTSG

Index

91/02 Post

Text

Bildung der ersten Organe, Anmeldung zum Firmenbuch

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Wahl der Mitglieder des ersten Aufsichtsrates der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft durch die Hauptversammlung hat binnen einer Frist von einem Monat nach Bestellung des Vorstandes der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft zu erfolgen. Die Entsendung von Mitgliedern der betrieblichen Arbeitnehmervertretung in den ersten Aufsichtsrat der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und in den ersten Aufsichtsrat der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft hat aus dem Kreis der bisher gewählten Arbeitnehmervertreter der Post- und Telegraphenverwaltung zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die erste Sitzung des Aufsichtsrates der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft wird durch die Hauptversammlung anberaumt. In dieser Sitzung ist zunächst die Wahl des ersten Vorsitzenden und der Stellvertreter vorzunehmen. Bei der Wahl des ersten Vorsitzenden führt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Aufsichtsrates den Vorsitz.
  3. Absatz 3,Der erste Vorstand ist auf Grund der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens innerhalb einer Frist von einem Monat ab der konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrates zu bestellen. Bis zur Bestellung des ersten Vorstandes führt der Generaldirektor für die Post- und Telegraphenverwaltung die Geschäfte der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft.
  4. Absatz 4,Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft entsteht unter Ausschluß der Wirkung des Paragraph 34, Aktiengesetz 1965 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die Gesellschaft ist rückwirkend auf diesen Stichtag vom ersten Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden, Paragraph 5, Ziffer 2, des Firmenbuchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, ist dabei nicht anzuwenden. Soweit in diesem Gesetz die gemäß Paragraph 17, Aktiengesetz geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Satzung der Gesellschaft aufzunehmen. Die Satzung ist nach Eintragung der Gesellschaft zur Eintragung nachzureichen. Die Eröffnungsbilanz muß durch einen vom Bundesminister für Finanzen bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt werden, sie ist dem Aufsichtsrat zur Feststellung vorzulegen und in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen.
  5. Absatz 5,Das erste Geschäftsjahr endet mit 31. Dezember 1996.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2026

Gesetzesnummer

10012622

Dokumentnummer

NOR12156876

alte Dokumentnummer

N9199655218J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/201/P16/NOR12156876