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§ 3 VBV 1996

Fassungen
31.07.1996 bis 09.09.1997 — BGBl. Nr. 368/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 324.03.200028.05.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002
§ 310.09.199723.03.2000 § → § BGBl. II Nr. 255/1997
§ 331.07.199609.09.1997 BGBl. Nr. 368/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versandbehälterverordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

31.07.1996BGBl. Nr. 368/1996

Außerkrafttretensdatum

09.09.1997danach: BGBl. II Nr. 255/1997

Abkürzung

VBV 1996

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Sicherheitsanforderungen

Paragraph 3, (1) Die im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Versandbehälter müssen den Bestimmungen des ADR/RID für die Versandstücke der Klasse 2 mit den in dieser Verordnung festgelegten Ergänzungen entsprechen und müssen gemäß diesen Bestimmungen geprüft und betrieben werden.

  1. Absatz 2,Die im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 bis 10 angeführten Versandbehälter müssen den nachfolgend angeführten Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und gemäß diesen Bestimmungen geprüft und betrieben werden.
  2. Absatz 3,Auf nachstehende Versandbehälter finden die Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 19 keine Anwendung. Es gilt für
    1. Ziffer eins
      drucklose Metallgefäße für tiefgekühlt verflüssigte Gase die Anlage A.8 in Ergänzung der Rn. 2207 (2) ADR/207 (2) RID;
    2. Ziffer 2
      Versandbehälter für geringe Füllungsdrücke die Anlage A.14 in Ergänzung der Rn. 2201a Litera a, ADR/201a Litera a, RID.
  3. Absatz 4,Auf Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher, Treibgasflaschen und Einwegflaschen für Aufladelöscher finden die Bestimmungen der Paragraphen 15 bis 19 keine Anwendung. Es gilt die Anlage A.9.
  4. Absatz 5,Auf nachstehende Versandbehälter finden die Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 20 keine Anwendung. Es gilt für
    1. Ziffer eins
      Aerosolpackungen die Anlage A.10;
    2. Ziffer 2
      Kartuschen die Anlage A.11;
    3. Ziffer 3
      kleine Versandbehälter für verdichtete oder verflüssigte Gase die Anlage A.12 Ziffer 3 bis 5;
    4. Ziffer 4
      Versandbehälter für kohlensäurehältige Getränke, ausgenommen Tanks, die Anlage A.13 Ziffer 2 und 3;
    5. Ziffer 5
      Gefäße in Kühlapparaten die Anlage A.15 in Ergänzung der Rn. 2201a Litera b, ADR/201a Litera b, RID;
    6. Ziffer 6
      Versandbehälter aus Glas die Anlage A.16, sofern es sich nicht um Versandbehälter gemäß Ziffer 4, handelt.

Gesetzesnummer

10012649

Dokumentnummer

NOR12156954

Alte Dokumentnummer

N9199656574J