Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versandbehälterverordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 368/1996Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Sicherheitsanforderungen
§ 3. (1) Die im § 1 Abs. 2 Z 1 angeführten Versandbehälter müssen den Bestimmungen des ADR/RID für die Versandstücke der Klasse 2 mit den in dieser Verordnung festgelegten Ergänzungen entsprechen und müssen gemäß diesen Bestimmungen geprüft und betrieben werden.Paragraph 3, (1) Die im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Versandbehälter müssen den Bestimmungen des ADR/RID für die Versandstücke der Klasse 2 mit den in dieser Verordnung festgelegten Ergänzungen entsprechen und müssen gemäß diesen Bestimmungen geprüft und betrieben werden.
(2)Absatz 2,Die im § 1 Abs. 2 Z 2 bis 10 angeführten Versandbehälter müssen den nachfolgend angeführten Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und gemäß diesen Bestimmungen geprüft und betrieben werden.Die im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 bis 10 angeführten Versandbehälter müssen den nachfolgend angeführten Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und gemäß diesen Bestimmungen geprüft und betrieben werden.
(3)Absatz 3,Auf nachstehende Versandbehälter finden die Bestimmungen der §§ 5 bis 19 keine Anwendung. Es gilt fürAuf nachstehende Versandbehälter finden die Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 19 keine Anwendung. Es gilt für
drucklose Metallgefäße für tiefgekühlt verflüssigte Gase die Anlage A.8 in Ergänzung der Rn. 2207 (2) ADR/207 (2) RID;
Versandbehälter für geringe Füllungsdrücke die Anlage A.14 in Ergänzung der Rn. 2201a lit. a ADR/201a lit. a RID.Versandbehälter für geringe Füllungsdrücke die Anlage A.14 in Ergänzung der Rn. 2201a Litera a, ADR/201a Litera a, RID.
(4)Absatz 4,Auf Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher, Treibgasflaschen und Einwegflaschen für Aufladelöscher finden die Bestimmungen der §§ 15 bis 19 keine Anwendung. Es gilt die Anlage A.9.Auf Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher, Treibgasflaschen und Einwegflaschen für Aufladelöscher finden die Bestimmungen der Paragraphen 15 bis 19 keine Anwendung. Es gilt die Anlage A.9.
(5)Absatz 5,Auf nachstehende Versandbehälter finden die Bestimmungen der §§ 5 bis 20 keine Anwendung. Es gilt fürAuf nachstehende Versandbehälter finden die Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 20 keine Anwendung. Es gilt für
Aerosolpackungen die Anlage A.10;
Kartuschen die Anlage A.11;
kleine Versandbehälter für verdichtete oder verflüssigte Gase die Anlage A.12 Z 3 bis 5;kleine Versandbehälter für verdichtete oder verflüssigte Gase die Anlage A.12 Ziffer 3 bis 5;
Versandbehälter für kohlensäurehältige Getränke, ausgenommen Tanks, die Anlage A.13 Z 2 und 3;Versandbehälter für kohlensäurehältige Getränke, ausgenommen Tanks, die Anlage A.13 Ziffer 2 und 3;
Gefäße in Kühlapparaten die Anlage A.15 in Ergänzung der Rn. 2201a lit. b ADR/201a lit. b RID;Gefäße in Kühlapparaten die Anlage A.15 in Ergänzung der Rn. 2201a Litera b, ADR/201a Litera b, RID;
Versandbehälter aus Glas die Anlage A.16, sofern es sich nicht um Versandbehälter gemäß Z 4 handelt.Versandbehälter aus Glas die Anlage A.16, sofern es sich nicht um Versandbehälter gemäß Ziffer 4, handelt.
Dokumentnummer
NOR12156954
Alte Dokumentnummer
N9199656574J