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§ 12 VBV 1996

Fassungen
31.07.1996 bis 09.09.1997 — BGBl. Nr. 368/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1210.09.199728.05.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002
§ 1231.07.199609.09.1997 BGBl. Nr. 368/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versandbehälterverordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

31.07.1996BGBl. Nr. 368/1996

Außerkrafttretensdatum

09.09.1997

Abkürzung

VBV 1996

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Ausrüstung

Paragraph 12, (1) Für die Ausrüstung nachstehend angeführter, dem ADR/RID unterliegender Versandbehälter (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,), gelten in Ergänzung der einschlägigen Bestimmungen des ADR/RID für

  1. Ziffer eins
    Flaschen die Bestimmungen der Anlagen A.4.8 und 9;
  2. Ziffer 2
    Flaschenbündel die Bestimmungen der Anlage A.5;
  3. Ziffer 3
    Tanks die Bestimmungen der Anlage A.1 Ziffer 5,, wenn sie mit einer automatisch wirkenden Überfüllsicherung ausgerüstet sind.
  1. Absatz 2,Für die Ausrüstung nachstehend angeführter Versandbehälter gelten folgende Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Für Kraftgastanks die Bestimmungen der Anlage A.6.
    2. Ziffer 2
      Für Silotransportbehälter die Bestimmungen der Anlage A.7 Teil 2. 3. Für Einwegflaschen die Bestimmungen der Anlage A.4.6.
    3. Ziffer 4
      Für Flaschen für Versuchszwecke die Bestimmungen der Anlage A.4.7.
    4. Ziffer 5
      Für Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher, Treibgasflaschen und Einwegflaschen für Aufladelöscher die Bestimmungen der Anlage A.9.
  2. Absatz 3,Für die Ausführung und Prüfung der Ausrüstung gelten folgende grundlegende Anforderungen:
    1. Ziffer eins
      Die Ausrüstung muß ein sicheres Befüllen und Entleeren des Versandbehälters sicherstellen.
    2. Ziffer 2
      Sofern die Konstruktion des Versandbehälters Wartung, Prüfung und Montage nicht mit ausreichender Sicherheit ermöglicht, sind entsprechende zusätzliche Einrichtungen vorzusehen.
    3. Ziffer 3
      Gegebenenfalls sind angemessene Schutzvorkehrungen gegen Korrosion oder sonstige chemische Einflüsse zu treffen, wobei die vorgesehene Verwendung und Wartung zu berücksichtigen sind.
    4. Ziffer 4
      In Fällen, in denen unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Arbeitsbedingungen die zulässigen Betriebsgrenzen überschritten werden können, ist der Versandbehälter mit entsprechenden Schutzeinrichtungen auszustatten.
    5. Ziffer 5
      In Fällen, in denen unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Arbeitsbedingungen die Ausrüstung durch äußere Einwirkung beschädigt werden kann, ist durch konstruktive Maßnahmen ein Schutz der Ausrüstung vorzusehen.
    6. Ziffer 6
      Die Prüfung der Ausrüstung umfaßt deren Eignung, zuverlässige Funktion, Dichtheit, ausreichende Bemessung und Kennzeichnung.

Gesetzesnummer

10012649

Dokumentnummer

NOR12156963

Alte Dokumentnummer

N9199656583J