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§ 26 VBV 1996

Fassungen
31.07.1996 bis 09.09.1997 — BGBl. Nr. 368/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2610.09.199728.05.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2002
§ 2631.07.199609.09.1997 BGBl. Nr. 368/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versandbehälterverordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

31.07.1996BGBl. Nr. 368/1996

Außerkrafttretensdatum

09.09.1997

Abkürzung

VBV 1996

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 26, (1) Versandbehälter, die entsprechend einer Vor- oder Baumusterprüfung (Bauartprüfung) nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen gefertigt und bis zum Ablauf des 31. Dezembers 1998 mittels Bauprüfung, erster Druckprüfung und gegebenenfalls Dichtheitsprüfung die Konformität mit den bisher geltenden Bestimmungen nachgewiesen werden kann, dürfen auch weiterhin in Verkehr gebracht werden.

  1. Absatz 2,Die auf Grund früherer Bestimmungen ausgestellten Bescheinigungen der Prüfstellen für poröse Füllmassen sowie Baumusterprüfbescheinigungen für Flaschen und Flaschenbündel gemäß ÖNORM M 7395 sowie Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher und Ausrüstung gemäß ÖNORM M 7390 behalten ihre Gültigkeit.
  2. Absatz 3,Ausrüstungsteile von Versandbehältern, die entsprechend einer Baumusterprüfung nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen gefertigt werden, dürfen weiterhin auf Versandbehälter montiert werden, soferne die Ausrüstungsteile bis zum Ablauf des 31. Dezembers 1999 in Verkehr gebracht werden.
  3. Absatz 4,Zulassungen von Füllstellen nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen behalten bis zum nächstfälligen Verlängerungstermin ihre Gültigkeit.
  4. Absatz 5,Qualifikation von Personal und Verfahrensprüfungen nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen behalten bis zum nächsten Termin der Verlängerungsprüfung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezembers 1998 ihre Gültigkeit.
  5. Absatz 6,Die Übereinstimmung der in den obigen Absätzen angeführten Zulassungen, Qualifikationen, Prüfungen und Verfahren mit den nunmehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen darf bescheinigt werden, soferne festgestellt wird, daß die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung materiell erfüllt sind. Erforderlichenfalls können hiezu Ergänzungsprüfungen vorgenommen werden.

Schlagworte

Vorprüfung

Gesetzesnummer

10012649

Dokumentnummer

NOR12156977

Alte Dokumentnummer

N9199656597J