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Anlage A.1
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Ausführung und Prüfung von Ausrüstungsteilen für Versandbehälter
1. Öffnungen und lösbare Verschlüsse
1.1 Reinigungsöffnungen:
Sie sind kreisrund oder oval auszubilden.
1.2 Die Verschlüsse der Öffnungen nach Z 1.1 sind durch
Schraubenbolzen zu befestigen. Alle anderen Verschlüsse können auch durch Außen- oder Innengewinde am Versandbehälter angebracht werden. Die Verwendung umlegbarer oder in Schlitze eingelegter Schraubenbolzen sowie von Haken- schrauben ist mit Ausnahme von Verschlüssen wie in Anlage A.7 Teil 2 Z 2.1.2 nicht zulässig. Die Verschlußdeckel sind derart zu bemessen, daß ihre Beanspruchung beim Probedruck das 0,75fache der Mindeststreckgrenze oder das 0,5fache der Mindestzugfestigkeit nicht überschreitet. Es sind nur solche Werkstoffe zu verwenden, die auch für die Herstellung der betreffenden Versandbehälter zulässig sind. Schraubenbolzen zu befestigen. Alle anderen Verschlüsse können auch durch Außen- oder Innengewinde am Versandbehälter angebracht werden. Die Verwendung umlegbarer oder in Schlitze eingelegter Schraubenbolzen sowie von Haken- schrauben ist mit Ausnahme von Verschlüssen wie in Anlage A.7 Teil 2 Ziffer 2 Punkt eins Punkt 2, nicht zulässig. Die Verschlußdeckel sind derart zu bemessen, daß ihre Beanspruchung beim Probedruck das 0,75fache der Mindeststreckgrenze oder das 0,5fache der Mindestzugfestigkeit nicht überschreitet. Es sind nur solche Werkstoffe zu verwenden, die auch für die Herstellung der betreffenden Versandbehälter zulässig sind.
1.3 Auf den Verschlüssen von Öffnungen, deren lichter Durchmesser 100 mm übersteigt, ist die laufende Erzeugungsnummer des Versandbehälters gemäß § 15 sowie der höchstmögliche Prüfdruck anzugeben und nach Abschluß der Bauprüfung des Versandbehälters der Stempel der Erstprüfstelle einzuschlagen.1.3 Auf den Verschlüssen von Öffnungen, deren lichter Durchmesser 100 mm übersteigt, ist die laufende Erzeugungsnummer des Versandbehälters gemäß Paragraph 15, sowie der höchstmögliche Prüfdruck anzugeben und nach Abschluß der Bauprüfung des Versandbehälters der Stempel der Erstprüfstelle einzuschlagen.
2. Absperreinrichtungen:
2.1 Werkstoffe:
Als Werkstoffe für die der Füllung ausgesetzten oder durch Innendruck beanspruchten Teile der Absperreinrichtungen sind zulässig:
unlegierte und legierte Stähle,
Aluminium und Aluminiumlegierungen.
Die verwendeten Werkstoffe müssen eine Bruchdehnung (5 von mindestens 14% aufweisen und für die Verwendung im Druckbehälterbau geeignet sein. Die Werkstoffe von Handrädern oder sonstigen Betätigungseinrichtungen müssen einer kurzzeitigen Brandeinwirkung standhalten.
2.2 Bemessung:
Die dem Innendruck ausgesetzten Teile müssen mit 1,5facher Sicherheit gegen die garantierte Mindeststreckgrenze beim Prüfdruck ausgelegt sein oder einen Berstdruck von mindestens dem doppelten Prüfdruck aufweisen. Schließfedern sind auf Dauerbeanspruchung zu bemessen.
2.3 Konstruktion:
Die Absperreinrichtungen sind als Ventile auszubilden, wobei auch Sonderausführungen, wie Rückschlagventile, Rohrbruchventile und Schnellschlußeinrichtungen, möglich sind. In Sonderfällen sind auch Kugelhähne, Schieber oder dgl. zulässig.
Die Absperreinrichtungen müssen
unter betriebsgemäßen Bedingungen und unter der Voraussetzung sachgemäßer Bedienung und Wartung auch nach längerem Gebrauch ohne Mühe und - sofern sie von Hand zu betätigen sind - ohne Hilfsmittel geöffnet und geschlossen werden können; Schließ- und Öffnungskräfte müssen der Konstruktion und der Betriebsweise der Absperreinrichtungen gerecht werden;
wenn es sich um Spindelventile handelt, gegen unbeabsichtigtes Herausschrauben der Spindel gesichert sein;
so ausgeführt oder gesichert sein, daß sich die eingestellte Arbeitsstellung des Absperrteiles nicht unbeabsichtigt verändern kann;
bei Handbetätigung ausgenommen Kipphebel - rechts drehend (dh im Uhrzeigersinn) schließen; Vorgelege und Fernantriebe müssen so angeordnet sein, daß dieser Drehsinn am unmittelbaren Betätigungselement gegeben ist;
durch eine geeignete Kennzeichnung bei Schnellschlußventilen die Offen- und Geschlossen-Stellung erkennen lassen.
2.3.1 Absperreinrichtungen mit Einschraubstutzen müssen Schlüsselflächen oder ähnliche Ausbildungen aufweisen.
2.3.2 Absperreinrichtungen für oxidierende Gase müssen
bei Sauerstoff ausbrennsicher sein,
bei einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck über 40 bar und einer Nennweite über 15 mm so ausgeführt sein, daß die Spindelgewinde außerhalb des Gasraumes der Absperreinrichtung liegen,
öl- und fettfrei ausgeführt sein.
2.3.3 Absperreinrichtungen für unter Druck gelöstes Acetylen müssen so beschaffen sein, daß sie unmittelbar nach einem Flammenrückschlag noch vollständig geschlossen werden können.
2.3.4 Bei Stopfbuchsenabdichtungen muß die Dichtheit durch Erhöhen der Anpreßkraft erhöht werden können.
2.3.5 Absperreinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß die unter üblichen Betriebsbedingungen auftretende Verschmutzung der gasführenden Teile deren Funktionssicherheit nicht beeinflußt.
2.4 Dichtheit:
Die Absperreinrichtungen müssen bei der Betriebstemperatur und dem Betriebsdruck (Fülldruck oder Dampfdruck bei 40 Grad C) den dichten Abschluß des Versandbehälters gegen die Atmosphäre auch nach längerem Gebrauch sicherstellen. Folgende Leckrate, bezogen auf Luft von 0 Grad C und 1 bar Überdruck, ist für brennbare oder giftige Gase zulässig: je 5 mm Nennweite 0,005 l/h, für nicht brennbare und für nicht giftige Gase das Doppelte. Ist für eine Behälteröffnung eine zweite Absperreinrichtung vorgeschrieben, so gelten die oben festgelegten Leckraten nur für die äußere Absperreinrichtung. Die vorgeschriebenen größten Leckraten sind auch nach mindestens 2 000 Schaltspielen sicherzustellen.
2.5 Prüfung:
Zusätzlich zur Baumusterprüfung nach § 16 Abs. 7 ist jede Absperreinrichtung ab Nennweite 50 im Herstellerbetrieb durch eine sachkundige Person einer Druckprüfung sowie einer Dichtheitsprüfung zumindest mit den sich gemäß § 16 ergebenden Drücken zu unterziehen. Zusätzlich zur Baumusterprüfung nach Paragraph 16, Absatz 7, ist jede Absperreinrichtung ab Nennweite 50 im Herstellerbetrieb durch eine sachkundige Person einer Druckprüfung sowie einer Dichtheitsprüfung zumindest mit den sich gemäß Paragraph 16, ergebenden Drücken zu unterziehen.
2.6 Jedes Absperrventil muß folgende Kennzeichnung tragen:
Nummer der Bauartzulassung,
Name oder Firmenzeichen des Erzeugers des Ventiles,
Richtungspfeil bei Ventilen mit vorgesehener Durchflußrichtung.
2.7 Gasflaschenventile sind abweichend von Z 2.1 bis 2.6 gemäß ÖNORM M 7390 auszuführen, zu prüfen und zu kennzeichnen.2.7 Gasflaschenventile sind abweichend von Ziffer 2 Punkt eins bis 2 Punkt 6 gemäß ÖNORM M 7390 auszuführen, zu prüfen und zu kennzeichnen.
3. Sicherheitsventile und Berstscheiben:
3.1 Es sind nur federbelastete Sicherheitsventile zulässig. Sie
sind so zu konstruieren, daß ein Klemmen, Verkleben oder Festsitzen beweglicher Teile auch bei unterschiedlicher Temperatur, insbesondere beim Vereisen, ausgeschlossen ist. Abdichtungen, welche die Funktion des Sicherheitsventiles durch Reibungskräfte behindern können, sind nicht zulässig. Die Sicherheitsventile müssen vor dem Ansprechen und nach dem Schließen im Bereiche ihrer Betriebstemperatur gegenüber der Atmosphäre dicht sein. Sie sind gegen Verstellung des Ansprechdruckes zu sichern, zB durch Plombieren. Sie müssen den auftretenden dynamischen Beanspruchungen einschließlich des Anprallens der Flüssigkeit standhalten. Jedes Sicherheitsventil muß für sich imstande sein, nach Öffnen beim festgesetzten höchsten Betriebsdruck die gesamte Menge des verdampfenden oder zuströmenden Gases abzuführen, ohne daß der festgesetzte höchste Betriebsdruck um mehr als 10% überschritten wird. Der Berechnung der abzuführenden Gasmenge ist eine Außentemperatur von 40 Grad C und gegebenenfalls die Fördermenge der Füllpumpe zugrunde zu legen. Die volle Abblaseleistung muß auch bei der tiefsten Betriebstemperatur, beim Abblasen von verflüssigtem Gas sowie auch dann sichergestellt sein, wenn sich infolge der tiefen Temperatur des Inhaltes die Ventile mit Reif beschlagen. Der Schließdruck eines Sicherheitsventiles darf um nicht mehr als 10% geringer sein als der Ansprechdruck.
3.2 Jedes Sicherheitsventil oder jede Abblaseleitung, ausgenommen solche für tiefgekühlte Gase, muß mit einer witterungsbeständigen Abdeckung (Scheibe oder Kappe) versehen sein. Die Abdeckung dient zum Schutze des Sicherheitsventiles sowie als Anzeige, ob das Ventil angesprochen hat. Sie darf die Funktion des Sicherheitsventiles nicht beeinträchtigen und muß beim Ansprechen des Sicherheitsventiles reißen oder sich abheben. Die Abdeckung ist in roter Farbe auszuführen. Ihr Reißdruck darf nicht größer sein als 10% des Ansprechdruckes des Sicherheitsventiles.
3.3 Sicherheitsventile dürfen nicht absperrbar sein. Ist ein zweites, nur als Reserve dienendes Sicherheitsventil vorhanden, so ist die Verwendung eines Dreiweghahnes, eines Wechselventiles oder einer Verblockungseinrichtung zulässig, sofern sichergestellt ist, daß jederzeit die erforderlichen Zuleitungsquerschnitte frei sind.
3.4 Die Sicherheitsventile sind mit einem Abblaserohr ausreichender Nennweite zu versehen, welches sicherstellt, daß das abgeblasene Gas gefahrlos in die Atmosphäre abgeleitet wird. Die Ausblaseöffnung darf nicht auf die Wandung des Versandbehälters gerichtet sein. Das Abblaserohr darf entfallen, soferne diesen Zielen durch die Ventilkonstruktion entsprochen wird.
3.5 Prüfung:
Zusätzlich zur Baumusterprüfung nach § 16 Abs. 7 ist jedes Sicherheitsventil vom Hersteller einer Prüfung des Ansprechdruckes und des Schließdruckes zu unterziehen. Diese Prüfungen sind mittels eines Einstellprotokolls zu dokumentieren. Erfolgt die Prüfung als Einzelprüfung (§ 16 Abs. 7 Z 2) ist sie durch eine Druck- und Dichtheitsprüfung zu ergänzen. Zusätzlich zur Baumusterprüfung nach Paragraph 16, Absatz 7, ist jedes Sicherheitsventil vom Hersteller einer Prüfung des Ansprechdruckes und des Schließdruckes zu unterziehen. Diese Prüfungen sind mittels eines Einstellprotokolls zu dokumentieren. Erfolgt die Prüfung als Einzelprüfung (Paragraph 16, Absatz 7, Ziffer 2,) ist sie durch eine Druck- und Dichtheitsprüfung zu ergänzen.
3.6 Jedes Sicherheitsventil muß folgende Kennzeichen tragen:
Name oder Zeichen des Erzeugers,
Abblaseleistung oder Durchflußkoeffizient,
Prüfzeichen der Prüfstelle oder Bauartkennzeichen,
Kennzeichen „G'' (Verwendung für Gase).
3.7 Berstscheiben müssen gegenüber der Füllung beständig sein, bis zum Ansprechen im Bereich der Betriebstemperaturen gegenüber der Atmosphäre dicht sein, beim Bersten den erforderlichen Querschnitt freigeben und so gesichert sein, daß beim Bersten keine Gefährdung von Personen möglich ist. Für die Abblaseleistung der Berstscheiben ist die Bestimmung der Z 3.1 maßgebend. Berstscheiben dürfen nicht absperrbar sein und müssen in gleicher Weise wie Sicherheitsventile mit Abblaserohren versehen sein.3.7 Berstscheiben müssen gegenüber der Füllung beständig sein, bis zum Ansprechen im Bereich der Betriebstemperaturen gegenüber der Atmosphäre dicht sein, beim Bersten den erforderlichen Querschnitt freigeben und so gesichert sein, daß beim Bersten keine Gefährdung von Personen möglich ist. Für die Abblaseleistung der Berstscheiben ist die Bestimmung der Ziffer 3 Punkt eins, maßgebend. Berstscheiben dürfen nicht absperrbar sein und müssen in gleicher Weise wie Sicherheitsventile mit Abblaserohren versehen sein.
3.8 Berstscheiben müssen ferner der ÖNORM ISO 6718 entsprechen. Prüfstellen im Sinne von Z 2.3.4 dieser Norm sind Erstprüfstellen oder Stellen mit entsprechendem Akkreditierungsumfang.3.8 Berstscheiben müssen ferner der ÖNORM ISO 6718 entsprechen. Prüfstellen im Sinne von Ziffer 2 Punkt 3 Punkt 4, dieser Norm sind Erstprüfstellen oder Stellen mit entsprechendem Akkreditierungsumfang.
3.9 Wenn bei Anordnung eines Sicherheitsventiles die Vorschaltung einer Berstscheibe vorgeschrieben ist, so muß diese derart angeordnet sein, daß sich in dem Raum zwischen Berstscheibe und Sicherheitsventil erst dann ein Druck aufbauen kann, wenn die Berstscheibe zum Bersten gebracht worden ist. Es ist sicherzustellen, daß die Funktion und die Abblaseleistung des Sicherheitsventiles durch Teile der geborstenen Berstscheibe nicht beeinträchtigt werden kann. Das Ansprechen der Berstscheibe muß erkennbar sein.
3.10 Sicherheitsventile und Berstscheiben für Flaschen sind abweichend von Z 3.1 bis Z 3.9 gemäß ÖNORM M 7390 auszuführen, zu prüfen und zu kennzeichnen.3.10 Sicherheitsventile und Berstscheiben für Flaschen sind abweichend von Ziffer 3 Punkt eins bis Ziffer 3 Punkt 9, gemäß ÖNORM M 7390 auszuführen, zu prüfen und zu kennzeichnen.
3.11 Die Gehäuse von Sicherheitsventilen und von Berstscheiben sind sinngemäß nach den Bestimmungen in Z 2.2 zu bemessen.3.11 Die Gehäuse von Sicherheitsventilen und von Berstscheiben sind sinngemäß nach den Bestimmungen in Ziffer 2 Punkt 2, zu bemessen.
4. Wärmeschutzeinrichtungen:
4.1 Sonnenschutzdächer:
Sie müssen
aus Metall oder aus einem anderen geeigneten und schwer entflammbaren Werkstoff ausreichender Dicke hergestellt sein,
mindestens das obere Drittel, jedoch nicht mehr als die Hälfte der Tankoberfläche überdecken,
am Tank befestigt und so ausgeführt sein, daß der Abstand zwischen ihnen und dem Tankmantel zumindest 40 mm beträgt.
Ein Herumziehen über die Böden ist nicht zulässig. Die Luftzirkulation darf nicht behindert werden.
4.2 Sonnenschutzanstriche:
Sonnenschutzanstriche müssen in einem hellen Farbton ausgeführt sein, der die äußere Wärmestrahlung reflektiert. Bei Behältern für brennbare Gase sind Anstrichstoffe unzulässig, die mit Aluminium oder anderen Leichtmetallen aufgehellt sind.
4.3 Isolierung:
Bei vollständiger Umhüllung eines Behälters mit einer Wärmeisolierung wird unterschieden:
Einfachisolierung aus schwer entflammbarem Werkstoff,
Doppelmantelisolierung ohne Vakuum,
Doppelmantelisolierung mit Vakuum.
Wärmeisolierungen dürfen die leichte Prüfung und Handhabung der Füll- und Entleerungsvorrichtungen nicht behindern. Die Isolierung von Behältern für Gase der Z 7 und 8 muß so bemessen sein, daß unter Zugrundelegung einer Außentemperatur von 40 Grad C und einer Betriebszeit von mindestens 100 Stunden bei Tankcontainern sowie bei Fahrzeugtanks und Aufsetztanks, die auf der Schiene befördert werden, hingegen nur 50 Stunden bei Fahrzeugtanks und Aufsetztanks, die nur auf der Straße befördert werden, die Sicherheitsventile nicht ansprechen. Die Isolierung muß einschließlich ihrer Befestigungselemente aus Stoffen bestehen, die gegenüber Temperaturen von mindestens 70 Grad C wärmebeständig sind und mit der Füllung oder mit eingedrungener Feuchtigkeit nicht in gefährlicher Weise reagieren. Bei Vakuumisolierungen ist rechnerisch nachzuweisen, daß der äußere Mantel einem Außendruck von 1 bar sicher standhält. Doppelmantelisolierungen sind gegen das Entstehen eines gefährlichen Druckes in der Isolierschichte zufolge einer Leckage des Innenbehälters mittels Berstsicherung oder dgl. abzusichern. Solche Einrichtungen dürfen nicht das Eindringen von Feuchtigkeit oder korrosiver Gase in die Isolierung ermöglichen.Wärmeisolierungen dürfen die leichte Prüfung und Handhabung der Füll- und Entleerungsvorrichtungen nicht behindern. Die Isolierung von Behältern für Gase der Ziffer 7 und 8 muß so bemessen sein, daß unter Zugrundelegung einer Außentemperatur von 40 Grad C und einer Betriebszeit von mindestens 100 Stunden bei Tankcontainern sowie bei Fahrzeugtanks und Aufsetztanks, die auf der Schiene befördert werden, hingegen nur 50 Stunden bei Fahrzeugtanks und Aufsetztanks, die nur auf der Straße befördert werden, die Sicherheitsventile nicht ansprechen. Die Isolierung muß einschließlich ihrer Befestigungselemente aus Stoffen bestehen, die gegenüber Temperaturen von mindestens 70 Grad C wärmebeständig sind und mit der Füllung oder mit eingedrungener Feuchtigkeit nicht in gefährlicher Weise reagieren. Bei Vakuumisolierungen ist rechnerisch nachzuweisen, daß der äußere Mantel einem Außendruck von 1 bar sicher standhält. Doppelmantelisolierungen sind gegen das Entstehen eines gefährlichen Druckes in der Isolierschichte zufolge einer Leckage des Innenbehälters mittels Berstsicherung oder dgl. abzusichern. Solche Einrichtungen dürfen nicht das Eindringen von Feuchtigkeit oder korrosiver Gase in die Isolierung ermöglichen.
Automatisch wirkende Überfüllsicherungen für Tanks für Gase der Z 3 a, 3 b, 4 a und 4 b:Automatisch wirkende Überfüllsicherungen für Tanks für Gase der Ziffer 3, a, 3 b, 4 a und 4 b:
Automatische Überfüllsicherungen müssen ein Überschreiten des, der höchsten zulässigen Füllung (Füllungsgrad) entsprechenden höchstzulässigen Füllstandes, bezogen auf eine Gastemperatur von höchstens 10 Grad C, zuverlässig verhindern. Der Toleranzbereich des Abschaltpunktes ist bei der Anbringung des Füllstandbegrenzers derart zu berücksichtigen, daß auch bei Erreichen der Toleranzgrenzen der höchstzulässige Füllstand nicht überschritten wird. Füllstandsbegrenzer sind derart anzubringen, daß Einflüsse auf den Abschaltpunkt, hervorgerufen durch Quer- oder Längsneigung des Fahrzeuges, möglichst gering sind. Die Füllstandsbegrenzer müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:
Ruhestromschaltung, sodaß bei Stromausfall der Füllvorgang automatisch unterbrochen wird;
selbsttätige Funktionsüberwachung derart, daß bei Leitungsbruch oder bei Störungen im Gerät der Füllvorgang automatisch unterbrochen wird;
gleichbleibender Toleranzbereich des Abschaltpunktes für die in Betracht kommenden Gase im Temperaturbereich zwischen -20 Grad C und +20 Grad C;
Sicherung gegen mißbräuchliche Verstellung und gegen Beschädigung.
Jedem Gerät sind allfällige Wartungs und Revisionsanforderungen sowie Anleitungen für den Einbau beizugeben.
Einrichtungen zum Schutz der Absperreinrichtungen:
6.1 Allgemeines
6.1.1 Zu den Einrichtungen an Behältern, die zum Schutz insbesondere der Absperreinrichtungen bestimmt sind, zählen zB
Schutzkappen der Flaschen, die abnehmbar oder fix sind,
Schutzkragen für geschweißte Flaschen,
Schutzkragen für Gefäße und Tanks,
Schutzhauben für Gefäße und ähnliche Behältergrößen,
Schutz der gasetechnischen Ausrüstung bei Flaschenbündel.
6.1.2 Die Einrichtungen müssen so beschaffen sein, daß sie die Absperreinrichtungen so schützen, daß diese noch im Falle einer Beschädigung der Schutzeinrichtung nicht undicht werden. Dabei ist bei Flaschen und ähnlichen Behältern von den Beanspruchungen auszugehen, die beim Herabfallen der gefüllten Behälter aus Rampenhöhe (1,2 m) auf Beton oder Steinboden auftreten.
6.1.3 Der von der Einrichtung zu schützende Raum muß ausreichend durchlüftet sein, sofern für ein Gas nicht eine gasdicht schließende Einrichtung gefordert wird.
6.2 Schutzkappen für Flaschen
6.2.1 Bei nachgenannten Schutzkappen für Flaschen ist die Anforderung nach Abschnitt 6.1.2 als erfüllt anzusehen:
Schutzkappen S oder T nach DIN 4664 Abschnitt 5.3,
Gabelkappen G nach DIN 4661-6.
6.2.2 Die Verwendung von Schutzkappen S oder T nach DIN 4664 setzt voraus, daß bei geschweißten Flaschen die Ventilmuffe und bei nahtlosen Flaschen der Halsring das Außengewinde W 80 x 1/11'' haben.
6.2.3 Gabelkappen nach DIN 4661 sind nur zulässig für geschweißte Flaschen, deren Fassungsraum nicht größer ist als 33 l. Zur Gabelkappe gehört die Gabel, die mit der Kappe unverlierbar verbunden sein muß. Die Verwendung einer Gabelkappe setzt voraus, daß die Flasche eine Ventilmuffe E nach DIN 4661 hat.
6.3 Schutzkragen für geschweißte Flaschen,
6.3.1 Ein Schutzkragen für geschweißte Flaschen muß DIN 4661-6 entsprechen. Der Kragen muß Ausnehmungen zum Tragen der Flasche haben. In der Regel trägt dieser die Kennzeichnung gemäß § 15 Abs. 1 Z 1. 6.3.2 Der Kragen darf am oberen Rand, an den Tragleisten und an der Aussparung für den seitlichen Anschluß stutzen des Ventiles keine scharfen Kanten haben.6.3.1 Ein Schutzkragen für geschweißte Flaschen muß DIN 4661-6 entsprechen. Der Kragen muß Ausnehmungen zum Tragen der Flasche haben. In der Regel trägt dieser die Kennzeichnung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, 6.3.2 Der Kragen darf am oberen Rand, an den Tragleisten und an der Aussparung für den seitlichen Anschluß stutzen des Ventiles keine scharfen Kanten haben.
6.3.3 Anschweißstege müssen jeweils auf ganzer Länge am oberen Flaschenboden angeschweißt sein, und zwar bei neuen Flaschen vor der Wärmebehandlung.