Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versandbehälterverordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 368/1996Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/14Anlage eins /, 14
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Anlage A.5
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Flaschenbündel
Zusätzlich zu den im ADR/RID angegebenen Bestimmungen über Flaschenbündel gelten folgende Anforderungen:
Für die Ausführung, Ausrüstung, Kennzeichnung und den Betrieb der Flaschenbündel ist die ÖNORM M 7395 anzuwenden.
Anstelle der Bestimmungen über Erstprüfung, Druck und erste Betriebsprüfung (§ 16), sowie die wiederkehrenden Untersuchungen (§ 18) dieser Verordnung gelten für Flaschenbündel die Festlegungen im Abschnitt über die Prüfungen in der ÖNORMAnstelle der Bestimmungen über Erstprüfung, Druck und erste Betriebsprüfung (Paragraph 16,), sowie die wiederkehrenden Untersuchungen (Paragraph 18,) dieser Verordnung gelten für Flaschenbündel die Festlegungen im Abschnitt über die Prüfungen in der ÖNORM
M 7395.
Abweichend von Rn. 2212/212 Abs. 3 lit. c des ADR/RID darf in Flaschenbündel auch Distickstoffoxid (N2O) der Rn. 2201/201 Ziffer 5a des ADR/RID abgefüllt werden.Abweichend von Rn. 2212/212 Absatz 3, Litera c, des ADR/RID darf in Flaschenbündel auch Distickstoffoxid (N2O) der Rn. 2201/201 Ziffer 5a des ADR/RID abgefüllt werden.
Dokumentnummer
NOR12156991
Alte Dokumentnummer
N9199656611J