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Anlage A.7
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Teil 2
Silotransportbehälter
1. Diese Anlage regelt die Anforderungen an Silotransportbehälter
für flüssige, körnige und pulverförmige Stoffe die den ADR/RID unterliegen (Gefahrengüter) und für nicht den ADR/RID unterliegenden Stoffen (Nichtgefahrgüter), die nur zum Zweck der Be- und Entladung mit verdichteten Gasen der Ziffern 1a) oder 2a), mit höchstens 3 bar beaufschlagt werden, wobei eine Gasbeaufschlagung des zu transportierenden Gutes währen der Beförderung mit verdichteten Gasen, die weder brennbar, noch giftig, noch ätzend sind, mit höchstens 2 bar zulässig ist.
Übersteigt der Entleerungsdruck 1 bar, so sind nachstehende Bestimmungen einzuhalten:
2.1 Gefahrgutbehälter
Silotransportbehälter für Gefahrgüter gemäß ADR/RID müssen den Bestimmungen für Tanks des ADR/RID, welche für die jeweilige Klasse des zu befördernden Gutes vorgeschrieben sind, entsprechen. Zusätzlich sind nachstehende Ergänzungen einzuhalten:
2.1.1 Anforderungen für Entwurf und Berechnung, Werkstoffe, Herstellung und Prüfung
Es gelten die Bestimmungen der Anlage A.7 Teil 1. Einbauten im Inneren, die eine Kontrolle der Schweißnähte verhindern, sind abnehmbar auszuführen.
Die Schweißnähte und Auflager müssen auch von außen zugänglich und ausreichend besichtigbar sein.
2.1.2 Ausrüstung
Sämtliche Ausrüstungsteile müssen den Bestimmungen der Anlage 1 sinngemäß entsprechen, wobei jedoch die Be- und Entladeöffnungen mit umlegbaren Spannschrauben ausgerüstet werden dürfen, wenn die Deckel einen Abgleitschutz für die Spannschrauben und eine zwangsweise wirkende Anlüfteinrichtung aufweisen, die gleichzeitig mit dem Aufschrauben mindestens einer der Deckelmuttern wirksam wird. Bei den umlegbaren Spannschrauben muß durch konstruktive Maßnahmen sichergestellt sein, daß die Schraubverbindung nicht vollständig getrennt werden kann, zB durch ein als Anschlag ausgebildetes, am Bolzenende befestigtes Sicherungselement.
Dieses Sicherungselement muß
so ausgeführt sein, daß die Prüfung der Gewinde über den gesamten Bereich möglich ist und
so bemessen sein, daß es den Öffnungswinkel, des mit zulässigem Betriebsüberdruck beaufschlagten Domdeckels zu begrenzen vermag, wenn das Gewinde der Schraubverbindung verschleißbedingt versagt.
Ferner sind die Versandbehälter mit einem geeigneten Druckmesser auszurüsten. Die Versandbehälter oder die angeschlossenen Fülleitungen sind mit mindestens einem nach der Förderleistung der Druckluftanlage bemessenen, lüftbaren Sicherheitsventil auszustatten, welches imstande sein muß, einen Druckanstieg im Versandbehälter von mehr als 10% über dem festgesetzten höchsten Fülldruck zuverlässig zu verhindern.
2.1.3 Kennzeichnung des Tanks
An jedem Tank muß ein Schild aus nicht korrodierendem Metall dauerhaft und an einer für die Kontrolle leicht zugänglichen Stelle angebracht sein. Auf diesem Schild müssen mindestens die nachstehend aufgeführten Angaben eingestanzt oder in einem ähnlichen Verfahren angebracht sein. Diese Angaben dürfen unmittelbar auf den Tankwänden angebracht sein, wenn diese so verstärkt sind, daß die Widerstandfähigkeit des Tanks nicht beeinträchtigt wird:
Hersteller oder Herstellerzeichen;
Prüfdruck *1) (Überdruck);
Fassungsraum *1) - bei unterteilten Tanks Fassungsraum jedes Tankabteils;
Berechnungstemperatur *1) (nur erforderlich bei Berechnungstemperaturen über +50 Grad C oder unter -20 Grad C);
Stempel der Stelle, die die Prüfung vorgenommen hat;
Prüfdruck für den gesamten Tank und Prüfdruck je Tankabteil in MPa oder bar (Überdruck), wenn der Druck je Tankabteil geringer ist als der auf den Tank wirkende Druck *1);
Festgesetzter Entleerungsdruck *1);
2.1.4 Prüfung und Überwachung
Die Erstprüfung (Vor- u. Bauprüfung), erste Druck- und erste Betriebsprüfung ist im Rahmen der erstmaligen Prüfungen gemäß ADR/RID durchzuführen.
Für die Versandbehälterbescheinigung gelten die Bestimmungen des § 17. Für die Versandbehälterbescheinigung gelten die Bestimmungen des Paragraph 17,
Für die wiederkehrenden Untersuchungen oder außerordentlichen Prüfungen gelten die Bestimmungen des ADR/RID.
2.1.5 Befüllung und Betrieb
Es gelten die Bestimmungen des § 23 Abs. 1 bis 5 und § 24 Abs. 1 Z 4. 2.2 Nichtgefahrgutbehälter Es gelten die Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz eins bis 5 und Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, 2.2 Nichtgefahrgutbehälter
Für Silotransportbehälter, welche zum Transport von Nichtgefahrgütern vorgesehen sind, gelten die Vorschriften gemäß Abs. 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3 und 2.1.4 dieser Anlage mit folgenden Abweichungen sinngemäß. Für Silotransportbehälter, welche zum Transport von Nichtgefahrgütern vorgesehen sind, gelten die Vorschriften gemäß Absatz 2 Punkt eins Punkt eins, 2 Punkt eins Punkt 2, 2 Punkt eins Punkt 3 und 2 Punkt eins Punkt 4 dieser Anlage mit folgenden Abweichungen sinngemäß.
Für die Berechnung sind die zulässigen Spannungen gemäß ADR/RID und für den Prüfdruck, der als Berechnungsdruck heranzuziehen ist, ist generell der 1,3fache Betriebsdruck zu berücksichtigen.
Die Mindestwanddicken gemäß ADR/RID müssen nicht eingehalten werden.
Silotransportbehälter dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend einer Vor- oder Baumusterprüfung einer Erstprüfung, ersten Druck- und ersten Betriebsprüfung analog Rn. 211 150 ADR/Anhang XI Rn. 1.5.1 RID unterzogen wurden, wobei jedoch für die Wasserdruckprüfung des gesamten Tanks als Prüfdruck der 1,3fache Betriebsdruck gilt. Silotransportbehälter dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend einer Vor- oder Baumusterprüfung einer Erstprüfung, ersten Druck- und ersten Betriebsprüfung analog Rn. 211 150 ADR/Anhang römisch elf Rn. 1.5.1 RID unterzogen wurden, wobei jedoch für die Wasserdruckprüfung des gesamten Tanks als Prüfdruck der 1,3fache Betriebsdruck gilt.
Die Silotransportbehälter und ihre Ausrüstungsteile sind spätestens alle sechs Jahre einer Prüfung des inneren und äußeren Zustandes sowie einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen. Zusätzlich ist spätestens alle drei Jahre eine Prüfung des äußeren Zustandes sowie eine Dichtheitsprüfung durchzuführen. Die Dichtheitsprüfung muß für den gesamten Tank und für jedes Abteil von unterteilten Tanks, mit dem höchstzulässigen Betriebsdruck und mit einem für die Befüllung des Behälters zugelassenem Gas durchgeführt werden.
Ummantelungen zur Wärmeisolierung oder andere Isolierungen sind nur soweit zu entfernen, wie es für die sichere Beurteilung des Tanks erforderlich ist.
Wenn die Sicherheit des Tanks oder seine Ausrüstung durch Reparatur, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein könnte, so ist eine außerordentliche Prüfung durchzuführen.
3. Beträgt der Fülldruck mehr als 0,5 bar und höchstens 1 bar, so sind nachstehende Bestimmungen einzuhalten:
3.1 Gefahrgutbehälter
Silotransportbehälter für Gefahrgüter gemäß ADR/RID müssen den diesbezüglichen Bestimmungen des ADR/RID, welche für die jeweilige Klasse des zu befördernden Gutes vorgesehen sind, entsprechen und nach diesen Bestimmungen überprüft werden.
Zusätzlich gelten die Vorschriften nach Abs. 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.3 dieser Anlage. Zusätzlich gelten die Vorschriften nach Absatz 2 Punkt eins Punkt eins, 2 Punkt eins Punkt 2 und 2 Punkt eins Punkt 3 dieser Anlage.
3.2 Nichtgefahrgutbehälter
Für Silotransportbehälter, welche zum Transport von Nichtgefahrgütern vorgesehen sind, gelten die Vorschriften gemäß Abs. 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.3 dieser Anlage mit folgenden Abweichungen sinngemäß: Für Silotransportbehälter, welche zum Transport von Nichtgefahrgütern vorgesehen sind, gelten die Vorschriften gemäß Absatz 2 Punkt eins Punkt eins, 2 Punkt eins Punkt 2 und 2 Punkt eins Punkt 3 dieser Anlage mit folgenden Abweichungen sinngemäß:
3.2.1 Für die Berechnung sind die zulässigen Spannungen des ADR/RID und für den Prüfdruck (Berechnungsdruck) ist generell der 1,3fache Betriebsdruck heranzuziehen.
3.2.2 Die Einhaltung der im ADR/RID angeführten Mindestwanddicken ist nicht erforderlich.
3.2.3 Der Silotransportbehälter ist vom Hersteller einer Erstprüfung, Druckprüfung und Prüfung der Ausrüstung zu unterziehen. Die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung ist vom Hersteller durch Ausstellen einer Konformitätserklärung zu dokumentieren. Der Hersteller hat technische Unterlagen, die eine Bewertung der Übereinstimmung des Druckgerätes mit den sicherheitstechnischen Anforderungen ermöglichen, zur Einsichtnahme durch die zuständige Behörde bereit zu halten.
3.2.4 Wenn die Sicherheit des Tanks oder seine Ausrüstung durch Reparatur, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein könnte, so ist eine außerordentliche Prüfung durchzuführen.
4. Der Betreiber des Versandbehälters hat sich regelmäßig von der sicheren Funktionsweise der Ausrüstung, insbesondere dem Sicherheitsventil und vom Zustand des Versandbehälters zu überzeugen. Versandbehälter mit Schäden, die die Sicherheit beeinträchtigen, sind sofort aus dem Betrieb zu nehmen. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß die Beförderung der Versandbehälter entsprechend der Z 1 erfolgt.4. Der Betreiber des Versandbehälters hat sich regelmäßig von der sicheren Funktionsweise der Ausrüstung, insbesondere dem Sicherheitsventil und vom Zustand des Versandbehälters zu überzeugen. Versandbehälter mit Schäden, die die Sicherheit beeinträchtigen, sind sofort aus dem Betrieb zu nehmen. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß die Beförderung der Versandbehälter entsprechend der Ziffer eins, erfolgt.
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*1) Nach den Zahlenwerten sind jeweils die Maßeinheiten hinzuzufügen.