Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flugfelder-Grenzüberflugsverordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 372/1996Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 2. (1) Bei Einflügen in das Bundesgebiet bzw. bei Ausflügen aus demselben nach und von allen auf österreichischem Bundesgebiet befindlichen Flugfeldern hat der verantwortliche Pilot dem Halter des Flugfeldes spätestens eine Stunde vor dem Einflug in das Bundesgebiet bzw. spätestens eine Stunde vor dem Abflug folgende Daten zu übermitteln:Paragraph 2, (1) Bei Einflügen in das Bundesgebiet bzw. bei Ausflügen aus demselben nach und von allen auf österreichischem Bundesgebiet befindlichen Flugfeldern hat der verantwortliche Pilot dem Halter des Flugfeldes spätestens eine Stunde vor dem Einflug in das Bundesgebiet bzw. spätestens eine Stunde vor dem Abflug folgende Daten zu übermitteln:
das Kennzeichen und die Type des Luftfahrzeuges,
den unmittelbar vor dem Einflug in das österreichische Bundesgebiet benützten bzw. den unmittelbar nach dem Ausflug aus demselben zur Landung vorgesehenen Flugplatz,
die voraussichtliche Lande- bzw. Abflugzeit,
die Namen und die Staatsangehörigkeit des verantwortlichen Piloten und der Passagiere.
(2)Absatz 2,Die Vorschriften über den Flugplan in der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen vom 15. Februar 1967 betreffend die Regelung des Luftverkehrs (Luftverkehrsregeln 1967), BGBl. Nr. 56/1967, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.Die Vorschriften über den Flugplan in der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen vom 15. Februar 1967 betreffend die Regelung des Luftverkehrs (Luftverkehrsregeln 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1967,, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. (3)Absatz 3,Der Halter des Flugfeldes hat die in Abs. 1 Ziffer 1 bis 4 angeführten Daten unverzüglich mittels Fernkopierer der örtlich zuständigen Meldestelle für Flugverkehrsdienste und der für die Paßkontrolle örtlich zuständigen Sicherheitsdienststelle bekanntzugeben.Der Halter des Flugfeldes hat die in Absatz eins, Ziffer 1 bis 4 angeführten Daten unverzüglich mittels Fernkopierer der örtlich zuständigen Meldestelle für Flugverkehrsdienste und der für die Paßkontrolle örtlich zuständigen Sicherheitsdienststelle bekanntzugeben.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des österreichischen und europäischen Zollrechtes (§ 22 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.Die Bestimmungen des österreichischen und europäischen Zollrechtes (Paragraph 22, Absatz eins, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
Dokumentnummer
NOR12157006
Alte Dokumentnummer
N9199656668J