Rechtstracker.at

Art. 2 § 6

Fassungen
01.08.1996 bis 11.09.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 6 heute30.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
Art. 2 § 601.08.199611.09.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/1997
Art. 2 § 603.08.199131.07.1996 BGBl. Nr. 419/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ASFINAG-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Außerkrafttretensdatum

11.09.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/1997

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Paragraph 6, Anmerkung, Artikel römisch zwei,) (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft gemäß Paragraph 5, durchzuführenden Kreditoperationen namens des Bundes Haftungen als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches oder in der Form von Garantien zu übernehmen.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen darf von der in Absatz eins, erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn
    1. Litera a
      der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 77 400 Millionen Schilling an Kapital und 77 400 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt.
    2. Litera b
      die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 6 000 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt,
    3. Litera c
      die Laufzeit der Kreditoperation im Einzelfall 30 Jahre nicht übersteigt,
    4. Litera d
      die Laufzeit der Kreditoperation nicht nach dem 31. Dezember 2015 endet,
    5. Litera e
      die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Zugrundelegung der im Paragraph 65 b, Absatz 2, BHG umschriebenen finanzmathematischen Formel das im Paragraph 65 b, Absatz eins, BHG bestimmte jeweilige Höchstausmaß zum Zeitpunkt der Konditionenvereinbarung nicht überschreitet. Beträgt bei Kreditoperationen in inländischer Währung der geltende Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank 1% oder weniger oder beträgt bei Kreditoperationen in ausländischer Währung das arithmetische Mittel der im Paragraph 65 b, Absatz eins, Ziffer 3, BHG angeführten offiziellen Diskontsätze 1% oder weniger, so können die Kreditoperationen eine höhere prozentuelle Gesamtbelastung aufweisen, wenn der Bund als Haftungsträger hieraus wirtschaftliche Vorteile erwarten kann.
    6. Litera f
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1996,)
  2. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1996,)
  3. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1996,)
  4. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1996,)
  5. Absatz 6,Wird die Haftung des Bundes gemäß Absatz eins und Absatz 2, für Kreditoperationen in ausländischer Währung übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.
  6. Absatz 7,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß Absatz eins und Absatz 2, übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken,
    1. Litera a
      wenn eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen aus Kreditoperationen vertraglich vorgesehen ist und vom Schuldner in Anspruch genommen wird oder zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung infolge unvorhersehbar eingetretener wirtschaftlicher und finanzieller Schwierigkeiten des Hauptschuldners geboten ist und der Gläubiger zustimmt,
    2. Litera b
      wenn die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten Deckung finden und
    3. Litera c
      wenn die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit die in Absatz 2, Litera c und d festgesetzte Laufzeit nicht übersteigt.

Gesetzesnummer

10011551

Dokumentnummer

NOR12157010

Alte Dokumentnummer

N9199656786J