Rechtstracker.at

§ 14 PTSG

Fassungen
01.05.1996 bis 12.01.1999 — BGBl. Nr. 797/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1413.01.199916.05.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2000
§ 1401.05.199612.01.1999 BGBl. Nr. 797/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Poststrukturgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.05.1996BGBl. Nr. 797/1996

Außerkrafttretensdatum

12.01.1999

Abkürzung

PTSG

Index

91/02 Post

Text

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Für die in den Paragraphen 11, 12 und 13 vorgesehenen Vorgänge sind keine bundesgesetzlich geregelten Abgaben zu entrichten; soweit es nach den Paragraphen 11 und 13 zu Vermögensübertragungen kommt, gelten diese nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994.
  2. Absatz 2,Schuldübernahmen nach Paragraph 11, Absatz 2, sind von den Gebühren gemäß Paragraph 33, des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267, befreit.
  3. Absatz 3,Schriften und Abhandlungen, die mit Vorgängen nach den Paragraphen 11 bis 13 im Zusammenhang stehen, sind von Rechtsgeschäftsgebühren gemäß Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, und den Gebühren des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, befreit.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten auch, wenn die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft Betriebe oder Teilbetriebe an Kapitalgesellschaften überträgt, bei denen alle Anteilsrechte in ihrem Eigentum stehen. Die Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben im Wege einer Sacheinlage ist auch durch Gesamtrechtsnachfolge möglich. Im Bereich der Umsatzsteuer treten solcherart geschaffene Kapitalgesellschaften in die Rechtsstellung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ein.
  5. Absatz 5,Die auf Grund des Paragraph 11, Absatz 3, durchzuführenden Maßnahmen und Rechtsgeschäfte betreffend den Erwerb und die Veräußerung der Anteilsrechte des Bundes an der Bank Austria Aktiengesellschaft sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben befreit.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2026

Gesetzesnummer

10012622

Dokumentnummer

NOR12157292

alte Dokumentnummer

N9199660562J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/201/P14/NOR12157292