Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffszulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 296/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Antrag auf Überprüfung
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§ 20. (1) Der Antrag auf Überprüfung ist bei der Behörde auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 zu stellen; auf Antrag des Verfügungsberechtigten ist die Überprüfung durch die Behörde durchzuführen, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich sich der ständige Liegeplatz des Fahrzeuges befindet.Paragraph 20, (1) Der Antrag auf Überprüfung ist bei der Behörde auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 zu stellen; auf Antrag des Verfügungsberechtigten ist die Überprüfung durch die Behörde durchzuführen, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich sich der ständige Liegeplatz des Fahrzeuges befindet.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat dem Verfügungsberechtigten Ort und Zeit der Überprüfung in geeigneter Form mitzuteilen.
Dokumentnummer
NOR12157314
Alte Dokumentnummer
N9199710415U