Rechtstracker.at

Art. 1 § 16 TKG

Fassungen
01.08.1997 bis 31.05.2000 — BGBl. I Nr. 100/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 1601.06.200019.08.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003
Art. 1 § 1601.08.199731.05.2000 BGBl. I Nr. 100/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.08.1997BGBl. I Nr. 100/1997

Außerkrafttretensdatum

31.05.2000

Abkürzung

TKG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Übertragung und Änderung der Konzession

Paragraph 16, (1) Die Konzession kann teilweise oder vollständig nur mit Zustimmung der Regulierungsbehörde übertragen werden. Die Zustimmung darf nur bei Nichtvorliegen der in Paragraph 15, Absatz 2, genannten Gründe verweigert werden.

  1. Absatz 2,Die Regulierungsbehörde kann einzelne Bestimmungen der Konzession vor Ablauf ihrer Dauer ändern, wenn die Änderung zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen erforderlich ist. Weiters kann die Konzession nachträglich geändert werden
    1. Ziffer eins
      auf Antrag, wenn eine ordnungsgemäße Erfüllung der Anordnungen des Konzessionsbescheides, insbesondere der Nebenbestimmungen auf Grund geänderter Umstände nicht mehr zumutbar ist, wenn und insoweit dadurch von der Behörde wahrzunehmende Interessen und ein fairer Wettbewerb nicht beeinträchtigt werden;
    2. Ziffer 2
      auf Antrag oder von Amts wegen, wenn eine Anpassung der im Konzessionsbescheid zur Nutzung zugewiesenen Frequenzen auf Grund geänderter technischer oder rechtlicher Voraussetzungen im Interesse einer effizienten Frequenzverwaltung und eines fairen Wettbewerbs erforderlich ist, und die Änderung im Hinblick auf die zur Nutzung zugewiesenen Frequenzen nicht grundsätzlicher Art ist;
    3. Ziffer 3
      von Amts wegen hinsichtlich solcher Frequenzen, die einen Konzessionsinhaber zur Nutzung zugewiesen sind, die er aber auch nach Ablauf allfälliger bescheidmäßig dafür festgesetzter Fristen nicht ausnützt.
  2. Absatz 3,Bei Änderungen der Konzession ist unter Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Konzessionsinhabers vorzugehen. Eine solche Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.

Gesetzesnummer

10012688

Dokumentnummer

NOR12157409

Alte Dokumentnummer

N9199711075I