Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 81Artikel eins, Paragraph 81
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Nachträgliche Änderungen der Bewilligung
§ 81. (1) Soweit davon Bestimmungen der Bewilligung betroffen sind, bedarfParagraph 81, (1) Soweit davon Bestimmungen der Bewilligung betroffen sind, bedarf
jede Verwendung außerhalb des in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebietes im Fall von beweglichen Anlagen sowie
jede technische Änderung der Anlage
der vorherigen Bewilligung durch das zuständige Fernmeldebüro.
(2)Absatz 2,Das Fernmeldebüro kann erteilte Bewilligungen im öffentlichen Interesse ändern, wenn dies aus wichtigen Gründen
zur Sicherheit des öffentlichen Telekommunikationsverkehrs,
aus technischen oder betrieblichen Belangen,
aus internationalen Gegebenheiten, insbesondere aus der Fortentwicklung des internationalen Fernmeldevertragsrechtes oder
zur Anpassung auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Frequenznutzungen
notwendig ist. Dabei ist unter möglichster Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Bewilligungsinhabers vorzugehen.
(3)Absatz 3,Der Inhaber der Bewilligung hat jeder gemäß Abs. 2 angeordneten Änderung in angemessener Frist auf seine Kosten nachzukommen. Eine derartige Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.Der Inhaber der Bewilligung hat jeder gemäß Absatz 2, angeordneten Änderung in angemessener Frist auf seine Kosten nachzukommen. Eine derartige Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.
Dokumentnummer
NOR12157475
Alte Dokumentnummer
N9199711139I