Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 82Artikel eins, Paragraph 82
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Erlöschen der Bewilligung
§ 82. (1) Die Bewilligung erlischtParagraph 82, (1) Die Bewilligung erlischt
durch Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
durch Verzicht seitens des Bewilligungsinhabers;
durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Bewilligungsinhabers.
(2)Absatz 2,Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage erlischt ferner nach zwölf Monaten vom Tage der Bewilligungserteilung an gerechnet, wenn die Anlage zu diesem Zeitpunkt in wesentlichen Teilen noch nicht bertriebsbereit ist. Bei Anlagen, die umfangreichere Herstellungsarbeiten erfordern, kann die Frist auf bis zu drei Jahre erstreckt werden.
(3)Absatz 3,Der Widerruf ist von dem Fernmeldebüro, welches die Bewilligung erteilt hat, auszusprechen, wenn
in den technischen Anforderungen nach § 67 wesentliche Änderungen erfolgt sind und der Bewilligungsinhaber trotz Auftrags Änderungen nicht durchgeführt hat;in den technischen Anforderungen nach Paragraph 67, wesentliche Änderungen erfolgt sind und der Bewilligungsinhaber trotz Auftrags Änderungen nicht durchgeführt hat;
dies zur Sicherung des ungestörten Betriebes eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes notwendig ist;
der Bewilligungsinhaber gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die auf Grund der Bewilligung zu erfüllenden Auflagen oder Bedingungen grob oder wiederholt verstoßen hat;
die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weggefallen sind;
die Anlagen nicht oder nicht entsprechend dem bewilligten Verwendungszweck betrieben werden oder
die Anlagen nicht mit den bewilligten technischen Merkmalen betrieben werden und der Bewilligungsinhaber trotz Auftrags Änderungen nicht durchgeführt hat.
(4)Absatz 4,Eine Frequenzzuteilung kann aus den in § 49 Abs. 10 genannten Gründen widerrufen werden.Eine Frequenzzuteilung kann aus den in Paragraph 49, Absatz 10, genannten Gründen widerrufen werden.
(5)Absatz 5,Der Widerruf begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
(6)Absatz 6,Widerruf und Verzicht sind an keine Frist gebunden. Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei dem Fernmeldebüro zu erfolgen, das die Bewilligung erteilt hat.
(7)Absatz 7,Bei Tod des Inhabers einer Bewilligung, die für gewerbliche Zwecke benützt wird, kann die Verlassenschaft dieses Recht bis zur Einantwortung in Anspruch nehmen; der Vertreter der Verlassenschaft hat dies jedoch ohne unnötigen Aufschub dem örtlich zuständigen Fernmeldebüro anzuzeigen.
(8)Absatz 8,Bei Erlöschen der Bewilligung ist die Anlage außer Betrieb zu setzen und in angemessener Frist abzutragen. Der weitere Verbleib von Funksendeanlagen ist dem Fernmeldebüro anzuzeigen.
Dokumentnummer
NOR12157476
Alte Dokumentnummer
N9199711140I