Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 106Artikel eins, Paragraph 106
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Zuständigkeit
§ 106. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Fernmeldebehörde und des Zulassungsbüros umfaßt das gesamte Bundesgebiet.Paragraph 106, (1) Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Fernmeldebehörde und des Zulassungsbüros umfaßt das gesamte Bundesgebiet.
(2)Absatz 2,Die Fernmeldebüros sind eingerichtet:
in Graz für die Länder Steiermark und Kärnten,
in Innsbruck für die Länder Tirol und Vorarlberg,
in Linz für die Länder Oberösterreich und Salzburg sowie
in Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland.
(3)Absatz 3,Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig. Betrifft eine Maßnahme den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros, ist einvernehmlich vorzugehen.
(4)Absatz 4,Das Zulassungsbüro ist zuständig für
die Entscheidung über Anträge auf Typenzulassung von Funkanlagen,
die Entscheidung über Anträge auf Zulassung oder Typenzulassung von Endgeräten und
den Widerruf von erteilten Zulassungen und Typenzulassungen.
(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr (oberste Fernmeldebehörde) ist zuständig für
grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde,
die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung der internationalen Verträge erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die Nutzung des Frequenzspektrums,
die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide der Fernmeldebüros und des Zulassungsbüros, soweit nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist.
Dokumentnummer
NOR12157498
Alte Dokumentnummer
N9199711162I