Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 111Artikel eins, Paragraph 111
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Aufgaben
§ 111. Der Telekom-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen: Paragraph 111, Der Telekom-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:
Erteilung, Entziehung und Widerruf von Konzessionen sowie Zustimmung bei Übertragung und Änderungen von Konzessionen gemäß §§ 15, 16 und 23,Erteilung, Entziehung und Widerruf von Konzessionen sowie Zustimmung bei Übertragung und Änderungen von Konzessionen gemäß Paragraphen 15, 16 und 23,
Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten und Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß § 18,Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten und Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß Paragraph 18,,
Ermittlung des aus dem Universaldienstfonds zu leistenden finanziellen Ausgleichs gemäß § 29,Ermittlung des aus dem Universaldienstfonds zu leistenden finanziellen Ausgleichs gemäß Paragraph 29,,
Feststellung des an den Universaldienstfonds zu leistenden Betrages gemäß § 30,Feststellung des an den Universaldienstfonds zu leistenden Betrages gemäß Paragraph 30,,
Feststellung, welcher Anbieter gemäß § 33 als marktbeherrschend einzustufen ist,Feststellung, welcher Anbieter gemäß Paragraph 33, als marktbeherrschend einzustufen ist,
Festlegung der Bedingungen für die Zusammenschaltung im Streitfall gemäß §§ 37 und 38 undFestlegung der Bedingungen für die Zusammenschaltung im Streitfall gemäß Paragraphen 37 und 38 und
Feststellung über die Nichteinhaltung des Quersubventionsverbotes gemäß § 44.Feststellung über die Nichteinhaltung des Quersubventionsverbotes gemäß Paragraph 44,
Dokumentnummer
NOR12157503
Alte Dokumentnummer
N9199711167I