Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 118Artikel eins, Paragraph 118
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Transparenz
§ 118. Entscheidungen der Telekom-Control GmbH und der Telekom-Control-Kommission von grundsätzlicher Bedeutung sowie Weisungen gemäß § 117 Abs. 2 sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die näheren Vorkehrungen für die Veröffentlichung sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung zu regeln. Paragraph 118, Entscheidungen der Telekom-Control GmbH und der Telekom-Control-Kommission von grundsätzlicher Bedeutung sowie Weisungen gemäß Paragraph 117, Absatz 2, sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die näheren Vorkehrungen für die Veröffentlichung sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung zu regeln.
Dokumentnummer
NOR12157510
Alte Dokumentnummer
N9199711174I