Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 127Artikel eins, Paragraph 127
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Vollziehung
§ 127. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut, sofern in Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmt wird.Paragraph 127, (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut, sofern in Absatz 2 bis 5 nicht anderes bestimmt wird.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung der §§ 17 Abs. 1, 51 Abs. 2, 60 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 und 112 Abs. 8 ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 17, Absatz eins, 51, Absatz 2, 60, Absatz eins und 2, 79 Absatz 2 und 112 Absatz 8, ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung des § 89 Abs. 3 ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Justiz betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 89, Absatz 3, ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Justiz betraut.
(4)Absatz 4,Mit der Vollziehung der §§ 102 und 103 ist der Bundesminister für Justiz betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 102 und 103 ist der Bundesminister für Justiz betraut.
(5)Absatz 5,Mit der Vollziehung des § 107 Abs. 1 ist der Bundesminister für Inneres betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 107, Absatz eins, ist der Bundesminister für Inneres betraut.
Dokumentnummer
NOR12157519
Alte Dokumentnummer
N9199711183I