Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 113/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
§ 12.Paragraph 12,
Innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Übertragung des Fruchtgenußrechtes gemäß § 2 müssen die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft und die von ihr mit der Erfüllung der mit der Einräumung des Fruchtgenußrechtes verbundenen Aufgaben betrauten Bundesländer die zur Durchführung ihrer Aufgaben nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, und dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994, jeweils in der geltenden Fassung, erforderlichen Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise nicht erbringen. Innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Übertragung des Fruchtgenußrechtes gemäß Paragraph 2, müssen die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft und die von ihr mit der Erfüllung der mit der Einräumung des Fruchtgenußrechtes verbundenen Aufgaben betrauten Bundesländer die zur Durchführung ihrer Aufgaben nach der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, und dem Ziviltechnikergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,, jeweils in der geltenden Fassung, erforderlichen Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise nicht erbringen.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011
Dokumentnummer
NOR12157534
Alte Dokumentnummer
N9199711373I